Abschaffung der § 129a/b StGB – Freiheit für Musiker von Grup Yorum!


Die Musikgruppe „Grup Yorum“ ist eine der populärsten linksorientierten Musikgruppen in der Türkei. Zu ihren dortigen Konzerten kamen zehntausende Fans, wie z. B. bei ihrem 25-jährigen Bühnenjubiläum im Sommer 2010 in Begleitung des Istanbuler Sinfonieorchesters vor 50.000 Gästen.
Die Bundesregierung bewertet die Musikgruppe als „integraler Bestandteil der DHKP-C Propaganda“ (siehe meine vorherige Anfrage dazu) Aufgrund eines Haftbefehls vom Generalbundesanwalt wurde u. a. ein Musiker von der Musikgruppe festgenommen. Deshalb gibt es regelmäßig Proteste für die Freilassung der Gefangenen und die Abschaffung der umstrittenen § 129, § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches (mehr Infos zu den Paragrafen in einem Artikel in der Süddeutschen Zeitung). Seit dem 18.03.2023 wird dazu ein Hungerstreik vor dem Bundesjustizministerium geführt.
Dazu befrage ich die Bundesregierung:

 

Mündliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut

(Fragestunde am 11.Oktober 2023)

Inwiefern hat sich die Bundesregierung mit dem Anliegen der Protestierenden befasst, die zum Teil schon seit dem 18.03.2023 vor dem Bundesjustizministerium im Hungerstreik sind, und die sich u.a. für die Freilassung von inhaftierten türkeistämmigen Aktivistinnen und Aktivisten, denen Mitgliedschaft in der „Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front“ (DHKP-C) vorgeworfen wird, sowie für die Abschaffung der umstrittenen § 129, § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches einsetzen (vgl. https://taz.de/Hungerstreik-gegen-Terror-Paragraf-129/!5931051/), und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, damit der Hungerstreik einvernehmlich beendet werden kann?

 

Antwort der Bundesregierung

Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, das Strafrecht systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche zu überprüfen und einen Fokus auf historisch überholte Straftatbestände, die Modernisierung des Strafrechts und die schnelle Entlastung der Justiz zu legen.

Die vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) bezüglich der §§ 129a und 129b des Strafgesetzbuches (StGB) durchgeführte Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass zur Streichung der vorgenannten Straftatbestände aus dem StGB kein Anlass besteht. Sinn und Zweck der Vorschriften ist der Schutz der inneren Sicherheit und der staatlichen Ordnung einschließlich des öffentlichen Friedens. In kriminalpolitischer Hinsicht handelt es sich bei den §§ 129a, 129b StGB um die am häufigsten angewandten Tatbestände im Bereich des Terrorismusstrafrechts. Insoweit sind die Vorschriften für die umfassende Verfolgung grenzüberschreitend agierender terroristischer Vereinigungen unerlässlich.

Im Übrigen hat das BMJ ein Schreiben der Protestierenden umfassend schriftlich beantwortet.


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