Grup Yorum

Freiheit für Musiker von „Grup Yorum“!


Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut

(Monat Mai 2022, Arbeits-Nr. X-XXX.)

Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Musikgruppe „Grup Yorum“ als eine der populärsten linksorientierten Musikgruppen in der Türkei bei fast jeder linksorientierten Kundgebung auch außerhalb des Spektrums der in Deutschland als ausländische terroristische Vereinigung eingestuften Revolutionären Volksbefreiungspartei – Front (DHKP-C) auftrete, im Sommer 2010 in Begleitung des Istanbuler Sinfonieorchesters vor 50.000 Gästen im Inönü-Stadion ihr 25-jähriges Bühnenjubiläum gefeiert habe und damit ein breites, in der Tendenz links ausgerichtetes Publikum anspreche, das weit über die Anhängerschaft der DHKP-C hinausreiche, und der Umstand, dass sich „Grup Yorum“ in einer Reihe von Liedtexten mit Angehörigen der DHKP-C und deren Politik solidarisiere, nicht gleichsam ihr gesamtes künstlerisches Werk zu einem Propagandainstrument dieser Gruppierung mache (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. September 2018 – 2 B 2015/18 –, juris), an der Einschätzung ihrer Vorgängerregierung aus dem Jahr 2017 fest, dass diese Musikgruppe „integraler Bestandteil der DHKP-C Propaganda“ sei (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage u.a. der Fraktion DIE LINKE, „Sicherheitsrelevante Erkenntnisse zur türkischen Band Grup Yorum“, Drucksache 18/13098), und, wenn ja, hätte es nicht eine unzulässige Einschränkung der Meinungs- und Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG zur Folge, wenn die Musikgruppe derart in einen Kontext zur Tätigkeit der DHKP-C gestellt wird?

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung hält an ihrer Einschätzung fest. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verneint nicht, dass Grup Yorum integraler Bestandteil propagandistischer Maßnahmen der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) ist. Im Rahmen der im Eilverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wurden lediglich Zweifel an der Einbeziehung in das DHKP-C-Verbot geäußert.

Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung dabei nicht um eine unzulässige Einschränkung der Meinungs- und Kunstfreiheit aus Art. 5 Absatz 1 und 3 Satz 1 Grundgesetz.

Press-Artikel dazu:
https://www.jungewelt.de/artikel/428091.repression-in-seehofers-fu%C3%9Fstapfen.html


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