Meine Frage an die Bundesregierung


Schriftliche Fragen der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat November

(Monat November 2020, Arbeits-Nr. 11/476)

Frage für den Monat November

Wie informieren die deutschen Auslandsvertretungen bzw. das Auswärtige Amt Betroffene darüber, dass vor dem Hintergrund pandemiebedingter Einschränkungen von Sprachnachweisen beim Ehegattennachzug abgesehen werden kann, wenn Spracherwerbsbemühungen über sechs Monate hinweg nicht erfolgreich waren oder in sechs Monaten absehbar erfolglos bleiben werden (vgl. Plenarprotokolle 19/194 vom 25.11.2020, Frage 67, S. 24559 und 19/191 vom 18.11.2020, Frage 78, S. 24183; beispielhaft: nur auf Anfrage im Einzelfall, durch entsprechende Merk- oder Hinweisblätter, durch verständliche und sichtbare online-Hinweise), und wie ist es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit des Spracherwerbs auf einen Sechs-Monats-Zeitraum abgestellt wird, hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit eines Sprachnachweises in Ländern, in denen es Corona-bedingt gar keine Möglichkeit einer anerkannten Sprachprüfung gibt, auch auf Nachfrage hin keine entsprechende zeitliche Präzisierung vorgenommen und stattdessen auf „Umstände des Einzelfalls“ verwiesen wird (vgl. ebd.), vor dem Hintergrund, dass es nach meiner Auffassung auf Umstände des Einzelfalls gerade nicht ankommt, wenn es in einem Land grundsätzlich keine Möglichkeit einer anerkannten Sprachprüfung gibt (bitte begründen)?

Antwort der Bundesregierung

Jede Erteilung eines Aufenthaltstitels, so auch eines Visums, setzt eine Einzelfallprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen voraus. Eine gesetzliche Erteilungsvoraussetzung für den Ehegattennachzug ist gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz, dass sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Davon kann zum Beispiel auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls abgesehen werden (vgl. § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 Aufenthaltsgesetz). Spracherwerbsbemühungen können im Einzelfall unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von nicht nur kurzfristigen Covid-19-bedingten Einschränkungen nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten zu unternehmen wären. Der zeitliche Richtwert zur Feststellung einer Unzumutbarkeit beträgt dabei sechs Monate. Dieser Richtwert ist grundsätzlich auch bezüglich einer eventuellen Ausnahme von der Vorlage eines anerkannten Sprachnachweises bei Covid-19-bedingten Einschränkungen anzuwenden. Die Auslandsvertretungen informieren bei Vorliegen eines Härtefalles Betroffene im Rahmen der Einzelberatung. Eine Veröffentlichung der Informationen erfolgt im Rahmen der nächsten Ergänzungslieferung des Visumhandbuches des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertigesamt.de/blob/207816/e025d7a51aa0e20f5567c6f7478c8fd6/ visumhandbuchdata.pdf), die derzeit in Arbeit ist.


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