Anerkennung und Neubewertung der Verantwortung der Bundesregierung für ehemalige ausländische Vertragsarbeiterinnen und Vertragsarbeiter in der DDR


Kleine Anfrage 

der Abgeordneten Gökay Akbulut, Brigitte Freihold, Matthias W. Birkwald, Dr. André Hahn, Simone Barrientos, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Norbert Müller, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.

 

Anerkennung und Neubewertung der Verantwortung der Bundesregierung für ehemalige ausländische Vertragsarbeiterinnen und Vertragsarbeiter in der DDR

Vor dem Hintergrund eines zunehmenden Arbeitskräftemangels wurde in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) – ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) – mit der Anwerbung von Beschäftigten aus dem Ausland begonnen. Entsprechende bilaterale Regierungsabkommen „zur zeitweiligen Beschäftigung“ schloss die DDR-Regierung zunächst mit den europäischen RGW-Mitgliedstaaten Volksrepublik (VR) Polen (1963/1966/1971), VR Ungarn (1967) und der VR Bulgarien (1973) ab. Seit Mitte der 1970er Jahren wurden Arbeitsmigrationsabkommen auf Regierungsebene auch mit außereuropäischen Staaten – der Demokratischen Volksrepublik (DVR) Algerien (1974), der Republik Kuba (1978), der VR Mosambik (1979), der Sozialistischen Republik (SR) Vietnam (1980), der Mongolischen Volksrepublik (1982) und der VR Angola (1985) – abgeschlossen. Im Jahr 1986 kamen Vereinbarungen auf Ministeriumsebene über die Anwerbung einer kleineren Anzahl von Beschäftigten aus China, Nord-Korea und Kambodscha hinzu.

Vor allem in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre sah sich die DDR-Regierung verstärkt zur Anwerbung von ausländischen Beschäftigten gezwungen, um aufgrund der zunehmenden ökonomischen Schwierigkeiten die Produktion aufrechtzuerhalten. Die Anzahl von in der DDR lebenden Arbeitsmigrantinnen und -migranten verdreifachte sich seit Mitte der 1980er Jahre und erreichte im Jahr 1989 eine Zahl von mehr als 90.000 Menschen. Die Mehrheit der angeworbenen Beschäftigten kam aus Vietnam und Mosambik (vgl. Eva-Maria Elsner und Lothar Elsner. Zwischen Nationalismus und Internationalismus. Über Ausländer und Ausländerpolitik in der DDR 1949-90. 1994, S. 34).
Die unter Ausschluss der Öffentlichkeit vereinbarten bilateralen Regierungsabkommen beinhalteten gleichermaßen folgende Grundbestimmungen: Der Arbeitsaufenthalt sollte zeitlich begrenzt (maximal vier bis fünf Jahre) und zugleich mit einer Ausbildung verbunden sein. Arbeits- und sozialrechtlich waren die ausländischen Beschäftigten den DDR-Beschäftigten gleichgestellt. Die DDR verpflichtete sich zum anteiligen Transfer der von den Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten gezahlten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge an die Herkunftsstaaten. Zudem wurden – je nach Abkommen und Zeitpunkt – zwischen 20 und 60 Prozent des Arbeitslohns einbehalten, der den Beschäftigten nach ihrer Rückkehr von den Regierungen der Herkunftsländer ausgezahlt werden sollte. (vgl. Gruner-Domic, Sandra. 1996. „Zur Geschichte der Arbeitskräftemigration in die DDR. Die bilateralen Verträge zur Beschäftigung ausländischer Arbeiter (1961 – 1989)“, S. 204 – 230).

Mit der wirtschaftlichen Krisenentwicklung in der DDR häuften sich auch die Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Arbeitsmigrationsabkommen. Die den ausländischen Beschäftigten versprochene Ausbildung rückte in der betrieblichen Praxis zunehmend in den Hintergrund. Stattdessen wurden ihnen vielmehr Arbeitsplätze zugewiesen, die in jeglicher Hinsicht unattraktiv waren und eben aus diesem Grund von deutschen Arbeiterinnen und Arbeitern nicht mehr zu besetzen waren. Zur Unzufriedenheit über die Arbeitsbedingungen in
den Betrieben der DDR kam die Kritik an rassistisch motivierter Gewalt und Diskriminierung von Arbeitsmigrantinnen und -migranten (insbesondere jenen aus außereuropäischen Staaten) (Vgl. Christiane Mende, (Arbeits-) Migration aus der Volksrepublik Mocambique in die Deutsche Demokratische Republik (1979 – 1989/90), S. 28 – 39, 80 – 130).

Angesichts dieser Missstände bei der Umsetzung der Arbeitsmigrationsabkommen kam es auf zwischenstaatlicher Ebene zu einer Reihe von Konflikten. Das Abkommen mit der VR Bulgarien lief im Jahr 1978 aus und wurde nicht verlängert. Die VR Ungarn kündigte ihren Vertrag im Jahr 1980, die DVR Algerien im Jahr 1984 und die Republik Kuba drohte mehrmals mit der Kündigung des Regierungsabkommens. Dass in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre verstärkt Beschäftigte insbesondere aus der SR Vietnam und VR Mosambik angeworben wurden, lag nicht daran, dass diese nicht auch die widrigen Arbeits- und Lebensbedingungen in der DDR beklagt hätten, sondern daran, dass ihre diplomatischen Vertretungen hieraus keine Konsequenzen zogen bzw. ziehen konnten.

Vor dem Hintergrund der jeweils postkolonial und (post-)kriegsbedingt prekären wirtschaftlichen und sozialen Situation waren beide Vertragsstaaten enorm abhängig von einer Zusammenarbeit mit der DDR. Beide Vertragsstaaten hatten zudem Schwierigkeiten, die ansteigenden Schulden bei der DDR auszugleichen, die mit den DDRTransferleistungen (Lohnanteilen und Rentenansprüchen der Beschäftigten) verrechnet wurden. Die Geschichte der ausländischen Arbeitsmigration in die DDR wurde bislang ähnlich wie die in die Bundesrepublik Deutschland nicht im Kontext der Nachwirkungen des deutschen Kolonialismus aufgearbeitet. Doch auch die Arbeitsmigration in die DDR fand in einem postkolonialen Abhängigkeitsgefüge statt, das die Lebens- und Arbeitsverhältnisse von Arbeitsmigrantinnen und -migranten in der DDR vielfach negativ prägte.

Der Mauerfall und der Einigungsprozess versetzten die ausländischen Beschäftigten in der DDR in eine in jeglicher Hinsicht existenz- und lebensbedrohende Situation. Während bis dahin mit dem vertraglich vereinbarten Aufenthalt eine Rechtssicherheit in Bezug auf die Beschäftigung, auf ein regelmäßiges Einkommen und eine subventionierte Unterkunft verbunden war, waren die Arbeitsmigrantinnen und -migranten mit dem Zusammenbruch der DDR mit einer ungeklärten Rechtslage, sozialer Unsicherheit und einem bis dahin nicht erlebten Ausmaß rassistischer Gewalt konfrontiert (vgl. www.amnesty.de/journal/2016/oktober/generation-hoyerswerda).

Am Beispiel der mosambikanischen Beschäftigten tritt besonders zu Tage, was diesen Menschen im Zuge der Wende widerfuhr. Erst seit der Änderung der Regierungsabkommen zwischen der DDR und Mosambik im Juni 1990 war die vorzeitige Kündigung von Vertragsarbeiterinnen und Vertragsarbeitern durch die DDR-Betriebe legal. Dennoch wurden sie bereits vor diesen Zeitpunkt (und somit vertragswidrig) entlassen und gezwungen, in zum Teil eigenmächtig organisierten Rückführungen durch die DDR-Betriebe in ihre Herkunftsländer
zurückzukehren. Mit der Herstellung der „Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion“ folgte schließlich eine Entlassungswelle. Die meisten Arbeitsmigrantinnen und -migranten mussten noch vor dem Tag der deutschen Einheit das Land verlassen (Berger, Almuth. 2005, „Arbeiter der Freundschaft? Meine Erfahrungen als Pastorin, als Staatssekretärin und bei den Verhandlungen in Maputo 1990“, S. 117-126).
Die mosambikanischen Beschäftigten kamen in einen vom jahrelangen Bürgerkrieg zerstörten Staat, der nicht in der Lage war, ihnen die zustehenden Lohnanteile auszuzahlen. Es kam zu heftigen Konflikten. Noch heute gehen in Mosambik jeden Mittwoch die Madgermanes (die in Deutschland gewesenen Demonstrierenden) auf die Straße und kämpfen um ihre vorenthaltenen Lohnanteile. Ein Verbund aus Interessenvertreterinnen und Interessensvertretern hat sich Anfang 2019 in Magdeburg zusammengefunden, um Forderungen nach
Anerkennung ihrer Ansprüche und Leistung zu formulieren. Seit der Rückkehr in ihre Heimatländer fehlten ihnen sowohl in Deutschland als auch in Mosambik jegliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für ihre Belange www.deutschlandfunk.de/gastarbeiter-in-der-ddr-eine-frage-der-verantwortung.724.de.html?dram:article_id=444055.
Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Fragesteller eine umfassende Aufklärung betreffend der bestehenden Rentenansprüche für alle ausländischen Beschäftigten in der DDR erforderlich – unabhängig von ihrem Herkunftsstaat oder der Frage, ob sie sich vor oder nach dem Stichtag der des 3. Oktober 1990 auf dem Gebiet der DDR befanden. Davon ist nach Ansicht der Fragesteller die Verantwortung der Bundesrepublik für die Opfer rassistischer Gewalt und deren Angehörige – vor allem in den zahlreichen ungeklärten Mordfällen, aber auch bei den Opfern der Pogrome z. B. in Hoyerswerda im September 1991 oder Rostock im August 1992 – nicht zu trennen. Neben den ausstehenden Lohnzahlungen steht auch die Zahlung der Rentenbeiträge aus. Die ehemals Beschäftigten kommen nun ins Rentenalter. Gemäß § 248 Absatz 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Zeiten, für die Beiträge zur Sozialversicherung der DDR gezahlt worden sind, als nach dem Bundesrecht gleichstehende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.
Auf eine diesbezügliche Schriftliche Frage von der Abgeordneten Gökay Akbulut gab die Bundesregierung an, dass ihr „keine Informationen darüber vor[liegen], wie viele ehemalige Vertragsarbeiterinnen und Vertragsarbeiter der DDR einen Antrag auf Rente gestellt haben und wie viele dieser Rentenansprüche abgelehnt bzw. bewilligt wurden.“ (vgl. Bundestagsdrucksache. 19/13176, Antwort zur Frage. 58). Die Antwort steht nach Ansicht der Fragesteller im Widerspruch zu den Auskünften des Geschäftsberichts 2017 der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nach dem zahlreiche Nachfragen eingegangen seien, bei denen nach Prüfung des Zentralen Beitragseinzugs „bei berechtigten Ansprüchen eine Beitragserstattung“ vorgenommen worden seien (siehe Geschäftsbericht der DRV, S. 34, www.deutsche-rentenversicherung.de/BerlinBrandenburg/DE/Ueberuns/ Geschaeftsberichte/03_Geschäftsberichte/GB_2017.pdf.).

Unsere Fragen sowie die Antworten der die Bundesregierung finden Sie im Anhang


Anfragedokument aufrufen
Antwort aufrufen

Weitere Beiträge: