Meine Frage an die Bundesregierung


Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat August

(Monat August 2020, Arbeits-Nr. 8/098)

Frage für den Monat August

Welche konkreten Vorgaben zu in bestimmten Zeiträumen anzunehmenden Anträgen haben IOM-FAP-Büros (FAP: Family Assistance Programme, IOM: Internationale Organisation für Migration) in den Jahren 2019 und 2020 von den zuständigen Aus­landsvertretungen erhalten (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 19/20185, Antwort zu Frage 6; bitte nach einzelnen IOM-FAP-Büros auflisten und kenntlich machen, für welche Formen des Nachzugs welche Vorgaben gemacht wurden), und welche Annahmen und Berechnungen zu Bearbeitungskapazitäten in den zuständigen Visastellen liegen diesen Vorgaben zugrunde, vor dem Hintergrund, dass die IOM-FAP-Büros viele Beratungs- und sonstige Arbeiten im Vorfeld der Visumsbearbeitung be­reits übernehmen (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 19/20185, Antwort zu Frage 2, bitte ausführen, etwa zum durchschnittlichen Zeit- und Personalaufwand pro Fall bei bereits durch IOM-FAP-Büros vorbereiteten Fällen)?

 

Antwort der Bundesregierung

Mit Blick auf die jeweils in der Visastelle verfügbaren Bearbeitungskapazitäten teilen die Auslandsvertretungen den IOM-FAP-Büros regelmäßig mit, wie viele Anträge auf Familiennachzug zu Schutzberechtigten diese in einem bestimmten Zeitraum annehmen und an die Visastelle weiterleiten können. Dabei legen die Auslandsvertre­tungen die jeweils zur Verfügung stehenden eigenen Personalressourcen und die An­zahl der in Bearbeitung befindlichen laufenden Vorgänge zugrunde. Hierfür ist zu berücksichtigen, dass das Aufkommen an Anträgen aus allen Visumkategorien ein­bezogen werden muss. Die Bearbeitungszeiten hängen von den jeweiligen Umstän­den des Einzelfalls ab und unterliegen großen Schwankungen. Durchschnittliche Be­arbeitungszeiten werden daher nicht ermittelt.

Mit den Vorgaben, eine bestimmte Anzahl Anträge in einem bestimmten Zeitraum anzunehmen, soll erreicht werden, dass nur so viele Anträge angenommen werden, wie auch in der Visastelle bearbeitet werden können.

Besonders begründete humanitäre Fälle fallen nicht unter diese Vorgaben und wer­den von IOM nach Rücksprache mit der zuständigen Auslandsvertretung zusätzlich im Rahmen von Sonderterminen angenommen und bearbeitet.

Zur Form des Nachzugs oder der Staatsangehörigkeit der Antragsteller werden keine Vorgaben gemacht.

 

Nachfrage vom 19.08.2020

Für die Antwort vom 18. August 2020 auf die oben bezeichnete Anfrage bedanke ich mich.

Jedoch wurde die Frage meines Erachtens nicht ausreichend beantwortet, so dass ich um eine ergänzende Nachbeantwortung bitten muss. Die Antwort enthält nicht viel mehr, als ich durch die in Bezug genommene Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/20815 ohnehin bereits wusste.

Die schriftliche Frage zielte jedoch erkennbar auf konkrete weitere Angaben ab, insbesondere erwartete ich absolute Zahlen für die Jahre 2019 und 2020 sowie nach IOM-FAP-Büros differenziert aufgelistet. Ich bitte, eine solche genaue Auflistung in konkreten Zahlen nachzuliefern. Da den IOM-FAP Büros solche Vorgaben gemacht wurden, muss es dem Auswärtigen Amt bzw. den Botschaften auch möglich sein, auf parlamentarische Anfragen anzugeben, wie diese Vorgaben lauteten. Aus der genannten Antwort auf Frage 6 auf BT-Drs. 19/20815 geht nicht hervor, für welche konkreten Zeiträume Vorgaben gemacht werden / wurden.

Schließlich ist auch die Antwort auf die zweite Teilfrage in meinen Augen unzureichend. Wenn die Auslandsvertretungen den IOM-FAP-Büros konkrete Vorgaben zu der Zahl in einem bestimmten Zeitraum zu bearbeitender Fälle machen, dann müssen diesen Vorgaben ja Annahmen und Berechnungen zu Bearbeitungskapazitäten zugrunde liegen, nach denen ich gefragt habe – andernfalls würden die Vorgaben quasi „willkürlich“ erfolgen, was ich nicht unterstelle.

Das heißt, die Auslandsvertretung in einem Land x könnte dem entsprechenden IOM-FAP-Büro z.B. die Vorgabe gemacht haben, dass maximal xy Anträge zum Familiennachzug zu Flüchtlingen bzw. zu subsidiär Schutzberechtigten bzw. im Allgemeinen (wie konkret die Differenzierung der Vorgaben ist, kann ich nicht wissen) pro Monat (?) zu übermitteln sind, weil xyz Mitarbeiter*innen in der Auslandsvertretung für die Bearbeitung entsprechender Anträge zur Verfügung stehen und diese erfahrungsgemäß xy solcher Fälle pro Monat bearbeiten können. Auf solche konkreten Angaben kam es mir an.

Anders kann es meines Erachtens nicht sein – oder aber, die Zahl der zu bearbeitenden Fälle würde quasi „freihändig“ (ohne empirische Grundlage) oder mit anderer Begründung vorgegeben, was ich dann aber bitte, ebenfalls konkret darzulegen und auszuführen, wer aufgrund welcher Vorgaben solche Festlegungen in welcher Höhe vornimmt.

Antwort auf meine Nachfrage vom 24.08.2020

Die Beantwortung der Nachfrage vom 19. August von Staatssekretärin Antje Leendertse, die sich auf meine Schriftliche Frage 8-098 (siehe oben) bezieht.

Bei der Festlegung der Anzahl von Anträgen, die in einem bestimmten Zeitraum von dem IOM-FAP-Büro angenommen werden sollen, legt die jeweilige Auslandsvertretung die ihr zur Verfügung stehenden eigenen Bearbeitungsressourcen sowie die Anzahl der Vorgänge zugrunde, die sich bei ihr bereits in Bearbeitung befinden. Gleichzeitig muss auch das Aufkommen an Anträgen aus anderen Visumkategorien berücksichtigt werden, die im gleichen Zeitraum ebenfalls bearbeitet werden müssen. Die Vorgaben zur Antragsannahme für IOM werden daher regelmäßig überprüft und flexibel an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Zu Ihrer Frage der Berechnung der Visabearbeitungskapazitäten einer Auslandsvertretung: Es ist nicht möglich, von der Zahl der zur Visaantragsbearbeitung zur Verfügung stehenden Mitarbeiter auf die Zahl der in einem Zeitraum zu bearbeitenden Visaanträge zu schließen. Zum einen hängt die Bearbeitungszeit entscheidend von der Komplexität und den Umständen des Einzelfalls ab. Zum anderen bestehen in jedem Einzelfall externe Faktoren, auf die die Auslandsvertretung keinen oder nur wenig Einfluss hat (so beispielsweise auf die Mitwirkung der Antragsteller und auf die Rückmeldungen der Behörden im Inland). Die IOM gemachten Vorgaben zur Zahl der zu übermittelnden Anträge müssen sich somit flexibel nach dem Bearbeitungsstand der Visaanträge an der jeweiligen Auslandsvertretung richten.

In Ostafrika bestehen IOM-FAP-Büros in Nairobi, Addis Abbeba und Khartum.

In Nairobi hat IOM im Februar 2019 mit der Antragsannahme begonnen. In einer Anfangsphase bis Mai 2019 konnten zehn Anträge pro Woche angenommen werden, von Juni 2019 bis März 2020 waren es 20 Anträge pro Woche.

Insgesamt wurden dort 2019 (einschließlich Sondertermine) 965 Anträge durch IOM angenommen und an die Auslandsvertretung weitergeleitet.

In Addis Abeba hat IOM im Juli 2019 mit der Antragsannahme begonnen. Im ersten Monat konnten 15 Anträge pro Woche angenommen werden. In der Zeit von August bis Oktober 2019 wurde die Zahl auf 80 Anträge pro Woche erhöht. Wegen der Komplexität der angenommenen Fälle entstand ein erheblicher Bearbeitungsrückstau, sodass die Zahl der angenommenen Anträge ab November 2019 bis März 2020 auf 20 pro Woche reduziert werden musste.

Insgesamt wurden 2019 (einschließlich Sondertermine) 1.283 Anträge durch IOM angenommen und an die Auslandsvertretung weitergeleitet.

In Khartum sollte die Antragsannahme durch IOM im März 2020 beginnen, dies musste aber aufgrund des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie vorerst verschoben werden.

 

 


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