Meine Frage an die Bundesregierung

Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut

Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat Januar 2020

(Monat Januar 2020, Arbeits-Nr. 1/ 42)

 

Frage für den Monat Januar

Auf welche konkrete Aufgaben- und Befugnisnormen des Bundesverfassungsschutzgesetzes stützt sich das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen Schutzsuchender außerhalb Deutschlands in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten?

Antwort der Bundesregierung

Auf die Antwort der Bundesregierung vom 30. Oktober 2019 auf die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/14638 wird verwiesen.

Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufnahmezusage für Personen im Rah­men von humanitären Aufnahmeverfahren bzw. Resettlement trifft die jeweils dafür zuständige Behörde (gemäß § 23 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit der je­weiligen Aufnahmeanordnung). Bei den Überprüfungen durch die Sicherheitsbehör­den in diesen Verfahren wird das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beratend und gegebenenfalls unterstützend für die jeweiligen Behörden tätig.

Ergeben sich im Zusammenhang mit der Überprüfung durch die Sicherheitsbehörden im Rahmen der o.g. Verfahren tatsächliche Anhaltspunkte, die den Aufgabenbereich des BfV gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eröffnen, kann das BfV Maßnahmen nach diesem Gesetz ergreifen.


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