Meine Frage an die Bundesregierung
Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut
Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat Januar 2020
(Monat Januar 2020, Arbeits-Nr. 1/ 42)
Frage für den Monat Januar
Auf welche konkrete Aufgaben- und Befugnisnormen des Bundesverfassungsschutzgesetzes stützt sich das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen Schutzsuchender außerhalb Deutschlands in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten?
Antwort der Bundesregierung
Auf die Antwort der Bundesregierung vom 30. Oktober 2019 auf die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/14638 wird verwiesen.
Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufnahmezusage für Personen im Rahmen von humanitären Aufnahmeverfahren bzw. Resettlement trifft die jeweils dafür zuständige Behörde (gemäß § 23 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen Aufnahmeanordnung). Bei den Überprüfungen durch die Sicherheitsbehörden in diesen Verfahren wird das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beratend und gegebenenfalls unterstützend für die jeweiligen Behörden tätig.
Ergeben sich im Zusammenhang mit der Überprüfung durch die Sicherheitsbehörden im Rahmen der o.g. Verfahren tatsächliche Anhaltspunkte, die den Aufgabenbereich des BfV gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eröffnen, kann das BfV Maßnahmen nach diesem Gesetz ergreifen.
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