Wann wird die Familienstartzeit endlich eingeführt?


Eine EU-Richtlinie von 2019 gibt vor, dass „die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Väter oder – soweit nach nationalem Recht anerkannt –gleichgestellte zweite Elternteile, Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben, der anlässlich der Geburt des Kindes des Arbeitnehmers genommen werden muss“.  Wir haben einen Antrag für die Umsetzung eingebracht, den aber alle andere Fraktionen abgelehnt haben. Die Bundesregierung hat die Familienstartzeit im Koalitionsvertrag angekündigt, jedoch noch nicht umgesetzt. Deshalb fragen wir erneut nach:

 

Mündliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut
(Fragestunde am 5.Juni 2024)

Wann wird die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative für die angekündigte Familienstartzeit (zehntägige vergütete Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes, vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine mündliche Frage 16, Plenarprotokoll 20/168, S. 21674) im Deutschen Bundestag einbringen, mit der sich Deutschland hinsichtlich der gewährten Freistellung hinter Staaten wie z. B. Finnland, Spanien und Portugal einreiht, die dem nicht-gebärenden Elternteil neun, vier bzw. drei Wochen bezahlten Sonderurlaub nach Geburt eines Babys gewähren, und weshalb hat die Bundesregierung in dieser Sache noch keinen Gesetzesentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht, obwohl die zugehörige EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 ist und eigentlich bis August 2022 hätte umgesetzt werden sollen?

 

Antwort der Bundesregierung

Der Koalitionsvertrag sieht die Einführung einer zweiwöchigen vergüteten Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes (Familienstartzeit) vor. Damit wird die Regeneration der Mütter unterstützt und zugleich ein erster Impuls zur partnerschaftlichen Aufteilung von Familie und Beruf gegeben.

Der Referentenentwurf wird zwischen den Ressorts beraten. Das BMFSFJ setzt sich weiterhin für die Einführung der Familienstartzeit ein, auch wenn sich aus der Vereinbarkeitsrichtlinie diesbezüglich kein Umsetzungsbedarf für Deutschland ergibt.


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