Familienstartzeit endlich einführen!


Deutschland muss eine EU-Richtlinie umsetzen, die bestimmt, dass „die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Väter oder – soweit nach nationalem Recht anerkannt –gleichgestellte zweite Elternteile, Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben, der anlässlich der Geburt des Kindes des Arbeitnehmers genommen werden muss“.
Diese EU-Richtlinie ist von 2019 und hätte eigentlich bis August 2022 umgesetzt werden müssen. Wir haben einen Antrag für die Umsetzung eingebracht, den aber alle andere Fraktionen abgelehnt haben. Weil die EU-Richtlinie immer noch nicht umgesetzt wurde, hat die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Dazu befrage ich erneut die  Bundesregierung und konfrontiere sie mit ihrer Falschaussage zu meiner letzten Frage dazu:

 

Mündliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut
(Fragestunde am 15.Mai 2024)

Wieso wurde die von der Regierung angekündigte Familienstartzeit als Teil der EURichtlinie von 2019 zur Partner-Auszeit nach der Geburt, die verbindliche Mindeststandards für die Mitgliedsstaaten formuliert, die eigentlich bis August 2022 hätte umgesetzt werden müssen, aufgrund dessen die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat – entgegen der Antwort der Bundesregierung auf meine Mündliche Frage Nr. 20 im Plenarprotokoll 20/165 – noch nicht umgesetzt (vgl.: Berliner Morgenpost vom 30. April 2024, S. 2, „Familien müssen warten“), und hat dies neue Auswirkungen hinsichtlich des Vertragsverletzungsverfahrens, und wenn ja, wie ist der aktuelle Stand diesbezüglich?

 

Antwort der Bundesregierung

Wie in dem in der Frage zitierten Plenarprotokoll 20/165 zur 165. Sitzung des Deutschen Bundestages ausgeführt wird, ist das Vertragsverletzungsverfahren wegen „Nichtanzeige der vollständigen Umsetzung der sogenannten Vereinbarkeitsrichtlinie“ (INFR 2022/0347) bereits am 1. Juni 2023 eingestellt worden.

Ausnahmeklauseln in Artikel 20 Absatz 6 und Absatz 7 der Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, eine zehntägige Auszeit für den zweiten Elternteil vorzusehen. Diese Voraussetzungen erfüllt Deutschland aufgrund seiner umfassenden Regelungen zur Elternzeit (bezüglich der Freistellung) und zum Elterngeld (bezüglich der Vergütung).

Unabhängig von der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie hat das BMFSFJ gemäß dem Koalitions-vertrag im Ressortkreis einen Vorschlag für eine Familienstartzeit vorgelegt.

Künftig sollen Eltern mit der Familienstartzeit in ihrem Wunsch unterstützt werden, sich in der frühen Familienphase partnerschaftlich einzuspielen. Väter sollen sich künftig für die ersten zehn Arbeitstage nach der Geburt ihres Kindes bei vollem Lohnausgleich freistellen lassen können.


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