Meine Fragen an die Bundesregierung


Mündliche Fragen zu illegalen Pushbacks in der Ägäis im August 2020

Mündliche Fragen der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat Mai 2021 (schriftlich beantwortet)

(Monat 5 2021, Arbeits-Nr. 5/25 und 26)

Frage 25 für den Monat Mai

Wie hat die Bundespolizei bei dem am 10. August 2020 von ihr in der Ägäis mit Geflüchteten vollbesetzten festgestellten Schlauchboot („Deutsche Bundespolizisten in illegalen Pushback verwickelt“, Spiegel vom 28. November 2020) ihre Verpflichtungen konkret gem. Art. 9 Seeaußengrenzen-VO (Hilfeleistung bei Seenot) umgesetzt, vor dem Hintergrund, dass entsprechend Art. 9 Abs. 2 lit. e) Seeaußengrenzen-VO eine Prüfung über das Vorliegen einer Notsituation oder Notlage vorgesehen ist und diese in diesem Zusammenhang womöglich die Menschen in dem Schlauchboot unverzüglich an Bord hätten genommen werden müssen, und welche „einschlägigen Informationen und Beobachtungen“ hat sie daraufhin wie vorgeschrieben an die zuständige Rettungsleistelle übermittelt (bitte aufschlüsseln, was die Abwägungen, entsprechend Seeaußengrenzen-VO, konkret ergeben haben und welche konkreten Informationen übermittelt wurden)? 

Antwort der Bundesregierung

Das in Rede stehende Kontroll- und Streifenboot der Bundespolizei hat am 10. August 2020 ein Boot mit ca. 40 Personen in griechischen Gewässern vor Samos festgestellt. Nach Einschätzung des Kapitäns vor Ort war die Situation nicht lebensgefährlich. Es herrschte spiegelglatte See und Windstille. Somit bestand nach der Bewertung der Einsatzkräfte keine Situation im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 656/2014. Der Sachverhalt wurde an das zuständige Local Coordination Center gemeldet.

Frage 26 für den Monat Mai

Haben sich die Personen an Bord des von der Bundespolizei am 10. August 2020 in der Ägäis mit Geflüchteten vollbesetzten festgestellten Schlauchboot („Deutsche Bundespolizisten in illegalen Pushback verwickelt“, Spiegel vom 28. November 2020) geweigert, Hilfe anzunehmen (Art. 9 Abs. 2 lit. h) Seeaußengrenzen-VO, und welche Anweisungen der zuständigen Rettungsleitstelle hat die Bundespolizei wie in diesem Fall vorgeschrieben befolgt?

Antwort der Bundesregierung

Die Besatzung des Bundespolizeibootes hat nach Feststellung des Bootes unmittelbar die zuständige griechische Küstenwache informiert und Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 656/2014 eingeleitet. Darüberhinausgehende Maßnahmen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 656/2014 waren bis zum Eintreffen der griechischen Küstenwache nicht erforderlich. Durch die Besatzung des Bundespolizeibootes konnte beobachtet werden, dass die übernehmenden griechischen Einsatzkräfte die Personen an Bord ihres Einsatzschiffes nahmen.


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