Unzureichenden Berücksichtigung von berufsbezogenen Sprachkursen in der Praxis der Ausländerbehörden
Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut
(Monat Januar 2023, Arbeits-Nr. 23-01-0017)
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse hinsichtlich einer möglicherweise verbreiteten ausländerbehördlichen Praxis vor, dass die für Antragstellende eines Berufsausbildungsvisums bestehende Option, anstatt an einem berufsbezogenen Deutschsprachkurs nach der Deutschsprachförderverordnung gem. § 16a Abs. 1 S. 3 AufenthG an einer anderen Deutschsprachausbildung teilzunehmen, die ebenfalls zum Erwerb der für die Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse führt, von beteiligten Ausländerbehörden unzureichend berücksichtigt wird, wenn ja, welche, und welche Maßnahmen will die Bundesregierung ggf. ergreifen, um auf diese Möglichkeit besser hinzuweisen, etwa durch eine Klarstellung in den Anwendungshinweisen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat?
Antwort der Bundesregierung
Der Bundesregierung liegen keine derartigen Erkenntnisse vor. Bereits aus dem Wortlaut des § 16a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes („insbesondere“) ergibt sich, dass eine Förderung eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung nur ein (allerdings herausgehobenes) Beispiel für einen Deutschsprachkurs zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung im Sinne von § 16a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist.
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