Meine Frage an die Bundesregierung
Schriftliche Fragen der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat August
(Monat August 2021, Arbeits-Nr. 8/344)
Frage für den Monat August
Wie erklärt das Auswärtige Amt, dass in Fällen des Nachzugs von in Afghanistan lebenden Ehegatten nicht stärker von der Härtefallregelung zum Verzicht auf Deutsch-Nachweise wegen Unzumutbarkeit Gebrauch gemacht und stattdessen auf Sprachtestmöglichkeiten in Anrainerstaaten verwiesen wurde (vgl. Familiennachzug aus Afghanistan: Kein Sprachnachweis, kein Visum – taz.de und Katastrophe sehenden Auges – Familiennachzug und Afghanistan, was nun?: Verband binationaler Familien und Partnerschaften (verband-binationaler.de), obwohl es in Afghanistan seit Schließung des Goethe-Instituts keine Möglichkeit gibt, ein akzeptiertes Sprachzertifikat zu erlangen, sich die Sicherheitslage insbesondere im Jahr 2021 deutlich verschärfte und Reisen in der Region mit hohen Kosten und Gefährdungen verbunden sind, auch vor dem Hintergrund, dass ich die meiner Auffassung nach unzureichende Anwendung der Härtefallregelung mehrfach in zahlreichen Anfragen thematisiert und kritisiert habe (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache Schriftliche Einzelfrage – 21-08-0344 19/30613, Fragen 55 bis 57), und welche Konsequenzen werden im Auswärtigen Amt daraus gezogen, dass nunmehr Angehörige mit einem Recht auf Familiennachzug nach Deutschland dem Terrorregime der Taliban unterfallen, weil ihre Visumsanträge nicht zeitnah angenommen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/30793, Frage 7) und – die gilt meines Erachtens jedenfalls hinsichtlich der Deutschnachweise (siehe oben) – nur sehr restriktiv bearbeitet wurden (bitte ausführen)?
Antwort der Bundesregierung
Die gesetzlich vorgegebene Prüfung, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalles Lernbemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache oder der Nach-weis dieser Bemühungen möglich und zumutbar sind, berücksichtigt insbesondere die jeweils aktuelle Gesundheits- und Sicherheitslage der Antragstellenden, ihre Bewegungsmöglichkeiten am Wohn- bzw. Aufenthaltsort sowie ihre persönliche und familiäre Situation.
Vorbehaltlich einer grundsätzlich erforderlichen Bewertung jedes Einzelfalls geht die Bundesregierung davon aus, dass aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan das Ablegen einer A1- Prüfung im Zuge von Visumanträgen zur Familienzusammenführung für Menschen, die im Zeitpunkt der Antragsstellung ihren letzten Wohnsitz bzw. dauerhaften Aufenthaltsort in Afghanistan hatten, derzeit grundsätzlich weder möglich noch zumutbar ist. Hinreichende Sprachkenntnisse können im Rahmen des Visumverfahrens daher alternativ glaubhaft gemacht werden.
Eine Annahme von Visumanträgen in Afghanistan ist auf absehbare Zeit nicht möglich. Bereits seit der Schließung der Visastelle Kabul infolge des Anschlags am 31. Mai 2017 liegt die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Visumanträgen zur Familienzusammenführung bei den Auslandsvertretungen in Islamabad und Neu-Delhi. Darüber hinaus können persönlich gefährdete Afghaninnen und Afghanen vorrangig an den Auslandsvertretungen in Istanbul, Teheran und Taschkent oder aber auch an einer anderen Auslandsvertretung Visumanträge stellen.
Die Bundesregierung prüft im Lichte der derzeitigen Entwicklungen intensiv, wie durch Aus- und weitere Verlagerung von Kapazitäten in der Region eine Verbesserung für afghanische Familienangehörige bei der Bearbeitung von Visumanträgen auf Familienzusammenführung erreicht werden kann. Zudem wird derzeit eine personelle Aufstockung der Visastellen in den Nachbarländern Afghanistans vorbereitet.
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