Corona-Beschränkungen: Bundesregierung sagt erleichterte Regelung beim Familiennachzug zu


„Die Bundesregierung erleichtert den Ehegattennachzug aus Drittstaaten, wenn die gesetzlich geforderten Deutschkenntnisse im Ausland pandemiebedingt nicht in absehbarer Zeit erworben oder nachgewiesen werden können. Bislang gilt, dass Bemühungen des Deutsch-Spracherwerbs über ein Jahr hinweg für zumutbar erachtet werden. Bei pandemiebedingten Einschränkungen wird nun ein Zeitraum ab sechs Monaten als unzumutbar eingestuft, und das soll auch schon gelten, wenn es absehbar ist, dass Spracherwerbsbemühungen über diesen Zeitraum hinweg erfolglos bleiben werden“, erklärt Gökay Akbulut, migrationspolitische Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag, zu Antworten der Bundesregierung auf ihre parlamentarischen Anfragen. Akbulut weiter:

„Diese Erleichterungen sind zu begrüßen, ich kann nur hoffen, dass die Vorgaben des Auswärtigen Amtes in der Praxis auch zügig und unkompliziert umgesetzt werden. Bislang ist es leider so, dass vielen Betroffenen unnötig Steine in den Weg gelegt werden und die gesetzlich vorgesehene Härtefallregelung weitgehend nur auf dem Papier existiert. 

Die Regelung kommt reichlich spät: Seit vielen Monaten ist klar, dass die Sprachanforderungen in Zeiten der Pandemie für viele Ehegatten, die ein Recht auf Familiennachzug haben, eine oft unüberwindbare Hürde darstellen. Das gilt insbesondere, wenn es in bestimmten Ländern coronabedingt gar keine Möglichkeit gibt, die geforderte Sprachprüfung zu machen, etwa weil die Goethe-Institute geschlossen sind. Das war Ende Oktober 2020 in 18 Ländern der Fall, etwa in Ägypten, Albanien, Iran, Libanon und Mexiko, wie eine weitere Anfrage von mir ergab. In Bezug auf diese Länder sollte es eine klare Anweisung geben, auf Sprachnachweise generell zu verzichten, statt auf aufwändige Einzelfallprüfungen zu verweisen. 

Zu einer solchen klaren Regelung war das Auswärtige Amt auf Anfrage bislang nicht bereit. Angeblich bestünde diesbezüglich kein Ermessen in der Rechtsanwendung. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat auf meine Bitte hin jedoch bestätigt, dass es natürlich möglich wäre, durch interne Verwaltungsvorschriften entsprechende Vorgaben zu machen.  

Schließlich muss die erleichterte Anwendung der Härtefallregelung auch öffentlich und gegenüber den Betroffenen bekannt gemacht werden, damit sie wirksam werden kann. Hieran mangelt es derzeit noch.“

Anbei alle genannten Dokumente zum Nachlesen:

Plenarprotokoll 19_194_unzumutbarer Spracherwerb C-19 Einzelfall_Akbulut

Plenarprotokoll 19_191_Sprachnachweise ohne Testmöglichkeit_Akbulut

WD 3-277-20_interne Vorgaben Sprachanforderungen

Nachbeantwortung AA keine Sprachtests in Drittstaaten C-19_Akbulut


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