Meine Frage an die Bundesregierung


Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat September

(Monat September 2020, Arbeits-Nr. 9/393)

Frage für den Monat September

In wie vielen Drittstatten gibt es derzeit keine Möglichkeit, ein Sprachzertifikat über einfache deutsche Sprachkenntnisse, wie im Rahmen der Regelung zum Ehegattennachzug nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz verlangt, zu erlangen, das von den deutschen Visastellen akzeptiert wird, z.B. weil die Goethe-Institute vor Ort coronabedingt keinen entsprechenden Test anbieten oder geschlossen haben (bitte Gesamtzahl nennen und zudem namentlich diejenigen bis zu 27 Länder mit den meisten Ehegattennachzügen, aber ohne zertifizierte Prüfungsmöglichkeit, in einer entsprechenden Rangfolge auflisten), und inwieweit stimmt die Bundesregierung mir zu, dass jedenfalls dann von der Vorlage eines entsprechenden Sprachnachweises von vornherein abgesehen werden muss, wenn die Kosten des Spracherwerbs und –nachweises, inklusive hiermit zusammenhängender Reisekosten, die Summe von 460 Euro übersteigen und die Betroffenen nicht besonders vermögend oder wohlhabend sind (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache C-153/14), wie etwa in einem mir vorliegenden Fall den Jemen betreffend, in dem die Betroffenen die entsprechenden Kosten auf bis zu 1.500 Euro schätzten, bevor der Oman, in dem es wenige Prüftermine des Goethe-Instituts gibt, coronabedingte Quarantänemaßnahmen beschloss, die mit weiteren erheblichen Mehrkosten verbunden sind (bitte begründen)?

Antwort der Bundesregierung

Zur Beantwortung Ihrer Frage verweise ich auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8-320 der Abgeordneten Ulla Jelpke vom 1. September und auf Ihre Schriftliche Frage 9-135 vom 16. September 2020. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten, ein Sprachzertifikat über einfache deutsche Sprachkenntnisse von einem zertifizierten Prüfungsanbieter zu erlangen, von der Bundesregierung nicht zentral erfasst. Sie sind zudem angesichts der weltweiten Pandemielage derzeit starken Schwankungen unterworfen. In seinem Urteil vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache C 153/14 legte der Europäische Gerichtshof keine feste Grenze für die im Zusammenhang mit einer Sprachprüfung entstehenden Kosten fest. Vielmehr komme es auf die sorgfältige Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls an.


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