Meine Frage an die Bundesregierung
Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat August
(Monat August 2020, Arbeits-Nr. 8/097)
Frage für den Monat August
Wieso wird es – nach Kenntnissen aus einem mir vorliegenden Einzelfall – zum Nachweis von Deutsch-Kenntnissen beim Ehegattennachzug Betroffenen nicht ermöglicht, online erworbene Zertifikate über vorhandene Deutschkenntnisse zu verwenden, soweit diese gewissen Sicherheitsanforderungen zur Vermeidung etwaigen Missbrauchs entsprechen, selbst wenn es, wie in dem mir vorliegenden Einzelfall, um eine syrische Staatsangehörige geht, die wegen der derzeit geschlossenen Grenzen nicht einmal in den Libanon einreisen kann, um dort gegebenenfalls an einer Prüfung des Goethe-Instituts in Beirut teilzunehmen, die alleine im Visumverfahren akzeptiert würde (wobei aufgrund der aktuellen Ereignisse in Beirut fraglich ist, inwieweit dort überhaupt Prüfungen stattfinden können; bitte begründen), und inwieweit ist das Auswärtige Amt der Auffassung, Erschwernisse oder Hindernisse beim Spracherwerb bzw. –nachweis seien nicht zu berücksichtigen, wenn sie alle Staatsangehörigen eines Landes gleichermaßen betreffen, vor dem Hintergrund, dass im mir vorliegenden Einzelfall das Referat 509 des Auswärtigen Amtes zur Begründung ausführte, von der „Schließung der Grenze“ seien „grundsätzlich alle Antragsteller betroffen“ (vgl. aber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zur Verhältnismäßigkeit der Sprachnachweise, siehe Vorbemerkungen auf den Bundestagsdrucksachen 18/9651 und 18/13600; bitte ausführlich begründen)?
Antwort der Bundesregierung
Zur Vermeidung von Missbrauch und zur Gewährleistung eines transparenten und vergleichbaren Qualitätsstandards werden im Visumverfahren nur Sprachzertifikate von ALTE (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Prüfungsanbietern akzeptiert. Nach Kenntnis der Bundesregierung bieten diese Anbieter bisher aufgrund von Sicherheitsbedenken den Erwerb von Sprachzertifikaten nicht online an. Die Bundesregierung vertritt weiterhin die Auffassung, dass Erschwernisse oder Hindernisse beim Spracherwerb anhand einer Einzelfallprüfung nach § 30 Aufenthaltsgesetz bewertet werden müssen. Je nach Einzelfall werden auch allgemeine Faktoren wie eine Grenzschließung bei der Härtefallprüfung berücksichtigt.
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