Meine Frage an die Bundesregierung
Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut
Schriftliche Fragen für den Monat Juli 2018
(Monat August 2018, Frage Nr. 7-372)
Frage für den Monat August
Nach welchen Kriterien bzw. welcher etwaigen Priorisierung erfolgt die Vergabe von Visa in Bezug auf die Umsetzung der Neuregelungen zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf die monatliche Kontingentierung von 1000 Visa pro Monat ab dem I. August 2018 (bei der Antwort bitte aufschlüsseln, wie das Verfahren zur Vergabe der Visa erfolgt und nach welchen Kriterien bzw. Priorisierung das Bundesverwaltungsamt bei der Vergabe der Visa entscheidet)?
Antwort der Bundesregierung
Auf die Antwort der Bundesregierung vom 25. Juli 2018 auf die Schriftliche Frage Nr. 7-271 der Abgeordneten Sevim Dagdelen wird verwiesen.
Die für die Auswahl der zum Kontingent gehörenden Personen maßgeblichen Kriterien ergeben sich aus Absatz 2 des neuen § 36a Aufenthaltsgesetz (tritt am 1. August 2018 in Kraft). Demnach liegen humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift insbesondere in folgenden Fällen vor: die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist seit langer Zeit nicht möglich; ein minderjähriges lediges Kind ist betroffen; Leib, Leben oder Freiheit der Ehegattin/ des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern einer minderjährigen Ausländerin/ eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat sind ernsthaft gefährdet; die Ausländerin/ der Ausländer, die Ehegattin/ der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil einer minderjährigen Ausländerin/ eines minderjährigen Ausländers sind schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten oder eine schwere Behinderung liegt vor. Das Kindeswohl ist laut der Vorschrift besonders zu berücksichtigen.
Bei Vorliegen von humanitären Gründen sind Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen. Zu den Integrationsaspekten des subsidiär Schutzberechtigten zählen insbesondere die eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum auch für den nachziehenden Familienangehörigen, besondere Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache, gesellschaftliches Engagement, ehrenamtliche Tätigkeit, das nachhaltige Bemühen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Absolvierung einer Berufsausbildung. Straftaten des subsidiär Schutzberechtigten unterhalb der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz genannten Schwelle sind zu berücksichtigen; in besonderer Weise, wenn es sich um Intensiv- oder Mehrfachtäter handelt. Auf Seiten des nachziehenden Familienangehörigen sind ebenfalls Integrationsaspekte, wie etwa Kenntnisse der deutschen Sprache, zu berücksichtigen.
Für den Familiennachzug ist ein nationales Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Die Visumanträge werden grundsätzlich an der jeweils zuständigen Auslandsvertretung chronologisch nach Vereinbarung eines Termins angenommen. Dabei werden auch bereits vorliegende Terminwünsche aus der Zeit nach der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt. In dringenden humanitären Fällen können Sondertermine vergeben werden.
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