Risiken rassistischer Diskriminierung bei polizeilicher Datenverarbeitung


Die Polizeibehörden des Bundes ordnen tatverdächtige Personen in „äußere Erscheinung“ 19 unterschiedlichen „Phänotypen“ wie etwa „indianisch“, „europäisch“ oder „nordostafrikanisch“ ein. Das Deutsche Institut für Menschenrechte geht in seinem Bericht darauf ein und beschreibt Risiken rassistischer Diskriminierung bei der polizeilichen Datenverarbeitung. Dazu befrage ich die Bundesregierung:

 

Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut

(Monat Dezember 2023, Arbeits-Nr.: 23-12-0509)

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem achten Bericht des Deutschen Instituts für Menschenrechte über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland, soweit sie diesen zur Kenntnis genommen hat, hinsichtlich der im Bericht beschriebenen Risiken rassistischer Diskriminierung bei der polizeilichen Datenverarbeitung (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/entwicklung-der-menschenrechtssituation-in-deutschland-juli-2022-juni-2023), und an Hand welcher Kriterien ordnen Polizeibehörden des Bundes tatverdächtige Personen bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen in der Datenkategorie „äußere Erscheinung“ den 19 unterschiedlichen „Phänotypen“ wie etwa „indianisch“, „europäisch“ oder „nordostafrikanisch“ zu?

 

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat den im Dezember 2023 veröffentlichten Bericht des Deutschen Instituts für Menschenrechte zur Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland Juli 2022 – Juni 2023 zur Kenntnis genommen. Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als oberster Grundsatz des Verwaltungshandelns verpflichtet auch die Polizeien des Bundes zur Einhaltung verfassungsrechtlicher Grundsätze. Diese Grundsätze umfassen unter anderem das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und die speziellen Diskriminierungsverbote des Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes, die auch für die polizeiliche Datenverarbeitung gelten. So darf zum Beispiel niemand wegen seiner Abstammung oder Rasse benachteiligt oder bevorzugt werden. Diese verfassungsrechtlichen Prinzipien sind fundamentale und handlungsleitende Grundsätze der polizeilichen Arbeit und damit fester Bestandteil der Aus- und Fortbildung beim Bundeskriminalamt und bei der Bundespolizei. Im Bundeskriminalamt unterstützt zudem der seit 2021 etablierte Werte-Bereich mit einem offiziellen Wertebeauftragten diese Aufgabe durch Stärkung der Resilienz der Beschäftigten gegen Extremismus und Diskriminierung.

Alle Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität und alle erkennungsdienstlichen Maßnahmen der Polizeien des Bundes erfolgen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere des Bundeskriminalamtgesetzes, des Bundespolizeigesetzes, der Strafprozessordnung und des Aufenthalts- und Asylrechts. Im Rahmen der genannten Maßnahmen erfolgt eine den Gesetzesgrundlagen entsprechende Erfassung der biometrischen Daten (Fingerabdrücke, Lichtbilder, Personaldaten) sowie eine objektive Beschreibung der Person einschließlich einer Unterscheidung nach sogenannten Phänotypen. Maßgeblich für die Auswahl eines Phänotyps aus dem Katalog der INPOL-Datenbank ist in der Regel der angegebene Geburtsort in Verbindung mit den bekannten Merkmalen der äußeren Erscheinung einer Person (wie z. B. Augen-, Haut- und Haarfarbe).

 

Pressebericht dazu:
Polizei sortiert nach »Phänotypen«


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