Scholz: „Einbürgerung ist nicht mehr so teuer wie früher…“

Bundeskanzler Olaf Scholz hat laut dpa erklärt, dass die Einbürgerung nicht mehr so teuer wie früher sei. Dabei war die Einbürgerung – genau umgekehrt – früher (vor dem Jahr 2000) nicht so teuer, wie heute. Seit längerem gab es dazu keine Änderung. Worauf stützt sich der Bundeskanzler mit seiner Aussage?

Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut

(Monat September 2023, Arbeits-Nr. 23-09-0239)

Worauf stützte sich Bundeskanzler Olaf Scholz, als er in einem Podcast laut dpa vom 14.9.2023 erklärte, die Einbürgerung sei auch nicht mehr so teuer wie früher, vor dem Hintergrund, dass nach meiner Einschätzung die Einbürgerung – genau umgekehrt – früher (vor dem Jahr 2000) nicht so teuer war wie heute und es diesbezüglich seit längerem auch keine Veränderungen gegeben hat (bitte ausführen und beispielhaft mit konkreten Summen belegen), und wird der Bundeskanzler vor diesem Hintergrund eine Gesetzesänderung, mit der die Einbürgerungsgebühren gesenkt werden, befürworten bzw. anstoßen, da er dies laut seiner Äußerung nach meiner Einschätzung offenbar für gut und richtig hielte (bitte ausführen und begründen)?

 

Antwort der Bundesregierung

Die Höhe der Einbürgerungsgebühr richtet sich nach § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) und beträgt grundsätzlich 255 Euro. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro.

Bis 1993 war für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 des damals geltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes eine Gebühr zwischen 300 und 5.000 Deutsche Mark (DM) pro Person zu entrichten, abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Einbürgerungsbewerbers zum Zeitpunkt der Einbürgerung (§ 2 Abs. 1 und 2 der damaligen Staatangehörigkeits-Gebührenverordnung). Die Aussage des Bundeskanzlers „Also ich erinnere mich noch an die Zeiten, als es 10.000 Mark kostete“ bezieht sich auf die Gebühren für ein Ehepaar.

Im Jahr 1993 wurde die Höhe der Gebühr für die Ermessenseinbürgerung unmittelbar durch das Gesetz auf 500 DM festgelegt.

Für die seit 1991 im Ausländergesetz geregelte Anspruchseinbürgerung war nach § 90 des Ausländergesetzes eine Gebühr von 100 DM zu entrichten.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts am 1. Januar 2000 wurden die Einbürgerungsgebühren für Ermessens- und Anspruchseinbürgerungen vereinheitlicht. Die Gebühren für Anspruchseinbürgerungen lagen deutlich unterhalb der Kostendeckungsgrenze. Sie wurden auf 500 DM festgelegt und damit an die Gebühren für Ermessenseinbürgerungen angepasst. Für miteingebürgerte minderjährige Kinder wurde die Gebühr entsprechend auf 100 DM festgelegt.

Gemäß Euroumstellungsgesetz wurden die Einbürgerungsgebühren zum 1. Januar 2002 von 500 DM auf 255 Euro (bzw. 100 DM auf 51 Euro) umgerechnet. Seither wurden die Gebühren nicht geändert.

Im Verhältnis zum durchschnittlichen Einkommen (Nominallohn) und dem gestiegenen allgemeinen Preisniveau ist die Gebühr real jedoch tatsächlich erheblich gesunken.

Darüber hinaus haben Einbürgerungsbehörden nach § 38 Abs. 2 StAG die Möglichkeit, im Einzelfall aus Billigkeitsgründen oder aus Gründen des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung zu gewähren.

Die Bundesregierung plant nicht, eine Änderung der Einbürgerungsgebühren vorzuschlagen.


 

 



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