Vaterschaftsanerkennung bei binationalen Familien
Mich erreichte ein Fall bei dem es Probleme bei der Vaterschaftsanerkennung bei einer binationalen Familie (in dem Fall ägyptisch-deutsch) gibt. Dazu befrage ich die Bundesregierung:
Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut
(Monat August 2023, Arbeits-Nr. 23-08-0327)
Hält es die Bundesregierung für richtig und verhältnismäßig, wenn einer binationalen (hier: deutsch-ägyptischen) Familie von der deutschen Botschaft in Kairo nach deren Angaben angeraten wird, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren inklusive eines DNA-Tests zum Abstammungsverhältnis von Vater und Tochter in Deutschland zu betreiben, obwohl es sich bei einem DNA-Test, den die Betroffenen als diskriminierend empfinden und ablehnen, um einen aus meiner Sicht grundrechtsrelevanten Vorgang handelt und im konkreten Fall zudem kein vernünftiger Zweifel an der Vaterschaft bestehen kann, unter anderem, weil die deutsche Botschaft in Kairo die Vaterschaft für zwei weitere Kinder der Eheleute bereits bestätigt hat, weil eine legalisierte Geburtsurkunde vorliegt, die die Vaterschaft bestätigt, und die Eltern seit zehn Jahren nach ägyptischem Recht rechtskräftig verheiratet sind und nach ägyptischem Recht die Vaterschaft bereits besteht (aus deutscher Sicht liegt wegen der Eheschließung in der ägyptischen Botschaft eine ‚hinkende‘ Eheschließung vor; vgl. den von mir an das Auswärtige Amt herangetragenen Einzelfall, Aktenzeichen 507-02/520.SE, Antwort des Auswärtigen Amtes an mich vom 02.08.2023; bitte ausführlich unter Angabe entsprechender Rechtsgrundlagen begründen), und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in diesem Einzelfall ergreifen, um der betroffenen Familie schnellstmöglich und unkompliziert zu helfen, etwa durch ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren oder andere dem Einzelfall angemessene Lösungen (bitte konkret und begründet darlegen)?
Antwort der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat diesen Vorgang mehrfach eingehend geprüft. Der betroffenen Familie ist bereits mehrfach die Rechtslage erläutert worden.
Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung empfehlen die Durchführung eines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens nach § 1600d BGB. Vorbehaltlich der Entscheidung des zuständigen Gerichts kann in diesem Verfahren möglicherweise bereits die gesetzliche Vermutung des § 1600d Abs. (2) S. 1 BGB greifen, so dass insbesondere ein Abstammungsgutachten auf Grundlage von DNA-Daten entbehrlich sein könnte. Diese Vermutung im Sinne von § 1600d Abs. (2) S. 1 BGBG aber rechtswirksam zu machen und eine Vaterschaft festzustellen, ist dem zuständigen deutschen Gericht vorbehalten. Die Konsularabteilung einer deutschen Auslandsvertretung darf dies nicht. Vorher kann auch kein Reisepass für das Kind mit dem Nachnamen des vermuteten Vaters ausgestellt werden.
Eine stattdessen nach deutschem Recht in der Konsularabteilung durchgeführte Vaterschaftsanerkennung wäre in der zugrundeliegenden Fallkonstellation fehlerhaft, da nach Art. 19 Abs. (1) EGBGB sowohl wegen des gewöhnlichen Aufenthalts, als auch wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit des Mannes, um dessen mutmaßliche Vaterschaft es geht, ausländisches Recht anzuwenden ist. Sie hätte deswegen nicht die gewünschte Rechtswirkung. Ein auf dieser Grundlage ausgestellter Pass für das betroffene Kind mit dem Nachnamen des genannten Mannes wäre unrichtig und müsste eingezogen werden.
Aus diesen Gründen empfiehlt sich, auch für die älteren Geschwisterkinder ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchzuführen, da sie betreffende früher beurkundete Vaterschaftsanerkennungen vermutlich ebenfalls fehlerhaft und auf dieser Grundlage ausgestellte Pässe unrichtig sind.