Meine Frage an die Bundesregierung

Mündliche Frage zum Lagebericht für Syrien vom Auswärtigen Amt

Mündliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat März 2021 (schriftlich beantwortet)

(Monat 3 2021, Arbeits-Nr. 51)

Frage für den Monat März

Inwieweit ist es mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Syrien vom 4.12.2020 (https://fragdenstaat.de/blog/2021/03/15/lagebericht-fur-syrien-abschiebungen-waren-verantwortungslos/) vereinbar, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) argumentiert (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg 3 B 109.18 vom 29. Januar 2021, Randnummern 9 und 10), dass es eine ‘gewisse Normalisierung‘ in Syrien gebe und ‘Wehrdienstentziehung als solche…für sich genommen noch nicht als oppositionelle Haltung angesehen‘ werde, zudem würden Amnestien ‘umgesetzt‘ und Rückkehrern ‘bereite das syrische Regime keine nennenswerten Schwierigkeiten‘, sie seien ‘nicht von Verfolgung bedroht‘,
während es im Lagebericht heißt, dass bisherige Amnestien ‘nahezu wirkungslos‘ geblieben seien (a.a.O., Seite 12) und diese auch keine Befreiung von der Wehrpflicht beinhalteten (Seite 30, es komme weiter zu Kriegsverbrechen, Seite 7, 16), dass es `keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter‘ gebe, dafür aber zahlreiche Fälle von Verhaftungen, Folterungen oder Einschüchterungen bei Rückkehrenden, selbst bei ‘regimenahe Personen‘ (Seite 25) und sogar nach zuvor positiv verlaufenen Sicherheitsüberprüfungen (Seite 26),
für ‘regimenahe Sicherheitsbehörden‘ würden Rückkehrende ‘als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen‘ gelten (ebd.) und es gebe eine ‘Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime‘ (Seite 29; bitte begründen), und in welchen Punkten werden die vom BAMF derzeit verwandten internen Herkunftsländerleitsätze und Entscheidungsvorgaben den genannten Einschätzungen des Lageberichts angepasst, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit dem genannten Urteil die Auffassung des BAMF umfassend zurückgewiesen hat und sich dabei unter anderem maßgeblich auf den genannten Lagebericht stützte (vgl. in der Urteilsbegründung z.B. die Seiten 9f, 16, 17, 21f, 26; bitte so konkret wie möglich darlegen)?

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Einzelheiten laufender Gerichtsverfahren. Auch zu rechtlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf Lageberichte im Sinne der Fragestellung oder zu sonstigen abstrakten Rechtsfragen äußert sich die Bundesregierung nicht.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aktualisiert die Leitsätze zum Herkunftsland Syrien regelmäßig und anlassbezogen. Für Erstellung und Fortschreibung der Herkunftsländer-Leitsätze wertet das BAMF im Interesse einer für das Asylverfahren umfassenden Erkenntnislage eine Vielzahl an Quellen aus und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung. Das BAMF prüft bei jedem Asylantrag gemäß der gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Schutzstatus vorliegen. Dabei findet stets eine Einzelfallprüfung statt, welche die gegenwärtige Situation im Herkunftsland berücksichtigt.

MF 51 MdB Akbulut



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