Meine Frage an die Bundesregierung

Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat Mai 2020

(Monat Mai 2020, Arbeits-Nr. 5/234)

Frage für den Monat Mai

Inwieweit werden die vom Verband binationaler Familien und Partnerschaften mit einem offenen Brief vom 15. Mai 2020 angeschrieben Bundesminister Horst Seehofer und Heiko Maas dem Appell nachkommen, die Einreise für binationale Paare unbürokratisch zu erleichtern (bitte ausführlich darlegen und insbesondere auf die auf benannten konkreten Maßnahmen eingehen), auch vor dem Hintergrund der dort geschilderten, aus meiner Sicht unerträglichen Einzelfallschicksale, und inwieweit hat die Bundesregierung die Empfehlung der EU-Kommission in ihrer Mitteilung vom 16.3.2020 (COM(2020) 115 final, Seite 2f) umgesetzt, dass von den vorübergehenden Reisebeschränkungen Personen, deren Reise zwingend notwendig ist, ausgenommen werden sollen, etwa Personen, die aus zwingenden familiären Gründen reisen, was nach meiner Ansicht bei den im offenen Brief geschilderten Fällen der Fall ist, etwa wenn eine im sechsten Monat Schwangere wegen bürokratischen Hürden vergeblich die Einreise des im Ausland lebenden Vaters begehrt (bitte ausführen)? 

Antwort der Bundesregierung

Im Rahmen der temporären Binnengrenzkontrollen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Dänemark, Italien und Spanien, die aktuell bis zum 15. Juni 2020 angeordnet sind, bestehen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona Virus (SARS-
CoV-2) weiterhin Einreisebeschränkungen für nicht erforderliche Einreisen. Ausnahmen hiervon bilden triftige Gründe, wie etwa Einreisen zu familiären Zwecken. Dies können an den Landbinnengrenzen u. a. Besuche des Ehegatten, Lebenspartners bzw. Lebensgefährten sein. Aber auch Angelegenheiten im Sinne des Sorgerechts und Umgangsangelegenheiten zur Betreuung von minderjährigen Kindern sind als Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen an den Binnengrenzen zu berücksichtigen. Die entsprechenden Gründe müssen bei der Einreise ggf. durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht werden. Insofern bestehen gerade auch für binationale Partnerschaften an den Landbinnengrenzen bereits entsprechende Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen.

Den Einreisebeschränkungen an den EU-Außengrenzen liegen weiterhin die Empfehlungen der Mitteilung der EU-Kommission „COVID-19: Vorübergehende Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU“ vom 16. März 2020 (COM (2020) 115 final) und die dort genannten Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen zugrunde. Die Einreise von Drittstaatsangehörigen in die EU ist demnach grundsätzlich nicht zulässig, wenn nicht eine der dort vorgesehenen Ausnahmen, zum Beispiel zwingende familiäre Gründe, vorliegt. Die Umsetzung erfolgt durch die Bundespolizei.
Hinsichtlich der Visumvergabe an den deutschen Auslandsvertretungen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Ihre Schriftliche Frage 8 auf Bundestagdrucksache 19/18770 verwiesen.
Ein Visum kann im Übrigen auch in einem o.g. Ausnahmefall nur erteilt werden, wenn im konkreten Einzelfall die aufenthaltsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Eine Visumerteilung an Verlobte ist vor dem Hintergrund, dass selbst ein Ehegattennachzug derzeit in den meisten Fällen nicht möglich ist, grundsätzlich nicht vorgesehen, wenn nicht im Einzelfall ein anderer zwingender Einreisegrund vorliegt.

Hinsichtlich der Verfahrensweise bezüglich im Ausland aufgrund der Corona-Pandemie nicht genutzter ablaufender Visa wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 31 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache
19/19021 verwiesen.


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