Befragung der Bundesregierung zum Verbot von kurdischen Medienhäusern und Symbolen

Bedauerlicherweise wird der repressive Kurs gegen kurdische Organisationen in Deutschland auch unter der neuen Bundesregierung fortgeführt. Es macht mich wütend zu sehen, dass die Ampel-Koalition das unter dem alten Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) 2019 verhängte Verbot gegen zwei kurdische Verlagshäuser nicht weiter hinterfragt, obwohl dieses mit schwerwiegenden Eingriffen in Kunst- und Medienfreiheit einhergeht.

Auch bei politischer Betätigung müssen Kurdinnen und Kurden weiterhin mit Kriminalisierung rechnen. Bei Symbolen völlig legaler kurdischer Organisationen scheut sich die neue Bundesregierung, endlich für Rechtsklarheit zu sorgen und ein unsinniges Rundschreiben des vormaligen Bundesinnenministers aufzuheben, das diese Kennzeichen in die Nähe des PKK-Verbotes rückt. Wer diese Kennzeichen verwendet, ist auch unter der Ampel-Koalition immer noch völlig überzogenen Maßnahmen von Polizei und Versammlungsbehörden ausgesetzt, obwohl diese Symbole nicht verboten sind.

 

Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut

(Monat Februar 2022, Arbeits-Nr. 2/1.)

Frage für den Monat Februar 2022

Wird die Bundesregierung das unter dem ehemaligen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) 2019 verhängte Verbot der Medienhäuser Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH und MiR Multimedia GmbH, das zahleiche Kultur- und Medienschaffende, Verlage und Buchhandlungen in einer gemeinsamen Erklärung als politische Zensur und Einschränkung von Publikationsfreiheit und kultureller Vielfalt kritisierten (vgl.: https://verlagegegenrechts.files.wordpress.com/2022/01/solidaritaetserklaeru ng_mezopotamien_mir.pdf), trotz der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache neu bewerten, und hält die Bundesregierung an der Praxis des vormaligen Bundesinnenministers fest, mittels Rundschreiben vom 02. März 2017 (Az. ÖS II 2 – 53005/5#1), das am 29. Januar 2018 fortgeführt wurde, Symbole auch völlig legaler Organisationen dem Kennzeichenverbot der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zuzuordnen, wodurch nach meiner Auffassung große Rechtsunsicherheit sowohl bei Bürgerinnen und Bürgern, aber auch bei Versammlungs- und Polizeibehörden verursacht wird?

Antwort der Bundesregierung

In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Vereinsgesetzes ist die Zuständigkeit für ein Verbot von Vereinen und Teilvereinen, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, geregelt. Für ein Verbot der Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH sowie der MIR Multimedia GmbH ist hiernach das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig. Eine Bewertung durch die Bundesregierung insgesamt ist nicht veranlasst. Vereinsverbote unterliegen strengen juristischen Maßstäben, die im Falle einer Klage gerichtlich überprüft werden. Die Bundesregierung nimmt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2022, durch die das vereinsrechtliche Verbot der Mezopotamien Verlag
und Vertrieb GmbH sowie der MIR Multimedia GmbH als Teilorganisationen der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) bestätigt wurde, mit Respekt zur Kenntnis. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sieht das Bundesministerium des Innern und für Heimat keinen Anlass, die Sachlage neu zu bewerten.

Die Bewertung von PKK-Symbolik ergibt sich aus dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, an dem sich bislang nichts geändert hat. Hiernach ordnet die Verbotsbehörde des Bundes die in der Anlage zu den entsprechenden Rundschreiben dargestellten Symbole dem in Nr. 9 der Verfügung vom 22. November 1993 ausgesprochenen Kennzeichenverbot zu, wie etwa 2017 und 2018 per Rundschreiben erfolgt. Dies wird sowohl in regelmäßigen Abständen als auch anlassbezogen überprüft. Der Vollzug von Vereinsverboten des Bundes erfolgt hingegen durch die Länder in eigener Zuständigkeit (§ 5 Absatz 1 Vereinsgesetz).


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