Meine Frage an die Bundesregierung


Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat August

(Monat August 2020, Arbeits-Nr. 8/91)

Frage für den Monat August

Was unternimmt die Bundesregierung, um eine vom Arbeitnehmer nicht vermeidbare Arbeitslosigkeit von bis zu 8 Wochen für Ausländer mit Aufenthaltstitel und einge­schränktem Arbeitsmarktzugang beim Arbeitgeberwechsel zu verhindern, die entste­hen kann, da seit der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels /eAT) seit dem 01.07.2020 eine zeitliche Verzögerung, die trotz Vorliegen des positiv geprüften An­trag (ABH und BA) vorkommt und den unmittelbaren Arbeitgeberwechsel verhindert, bis der eAT und das Zusatzblatt vorliegen?

Antwort der Bundesregierung

Ausländer mit Arbeitgeberbindung benötigen innerhalb der ersten beiden Jahre der Beschäftigung, in denen sie für diesen Zweck einen Aufenthaltstitel besitzen, die Zu­stimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie ihren Arbeitgeber wechseln möch­ten.

Bei Wechsel des Arbeitsgebers muss ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erteilt werden.

Ausländer sind in diesen Fällen gehalten, frühzeitig den Arbeitgeberwechsel bei der Ausländerbehörde anzuzeigen, um die in der Frage dargestellte Arbeitslosigkeit zu vermeiden. In Fällen, in denen der Ausländer sich jedoch erst kurzfristig vor dem Ar­beitgeberwechsel mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzt, lässt sich eine kurz­fristige Arbeitslosigkeit aufgrund des Produktions- und Ausgabeprozesses nach der geltenden Rechtslage nicht vermeiden.

Aus Sicherheitsgründen wird der eAT als Sicherheitskarte mit den durch EU-Recht vorgegebenen einheitlich gestalteten Sicherheitsmerkmalen zentral produziert. Die Dauer der Ausstellung des eAT wird hauptsächlich durch die Terminierung zur Bean­tragung und Ausgabe seitens der zuständigen Ausländerbehörden bestimmt.


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