Situation der Betroffenen häuslicher Gewalt durch die bestehende Rechtslage nicht ausreichend berücksichtigt
Die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte hat Umsetzungsempfehlungen ausgearbeitet. Demnach wird die Situation der Betroffenen häuslicher Gewalt durch die bestehende Rechtslage nicht ausreichend berücksichtigt. Eine gesetzgeberische Anpassungen ist erforderlich. Deshalb befrage ich die Bundesregierung dazu:
Mündliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut
(Fragestunde am 15.November 2023)
Inwiefern hat die Bundesregierung die Umsetzungsempfehlungen der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte zu Artikel 59 Absatz 1 bis 3 der Istanbul-Konvention zur Kenntnis genommen (www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Analyse_Studie/Analyse_Aufenthaltstitel_fuer_Betroffene_haeuslicher_Gewalt.pdf) und teilt die Bundesregierung die Auffassung der Berichterstattungsstelle, dass die Situation der Betroffenen häuslicher Gewalt durch die bestehende Rechtslage nicht ausreichend berücksichtigt wird und gesetzgeberische Anpassungen erforderlich sind, um die Bestimmungen der Konvention vollständig umzusetzen, insbesondere durch Einführung von zwei verlängerbaren Aufenthaltstiteln in § 25 des Aufenthaltsgesetzes aufgrund der persönlichen Situation von Betroffenen häuslicher Gewalt oder zur Mitwirkung im Ermittlungs- oder Strafverfahren?
Antwort der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat die durch die Unabhängige Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte vorgelegte „Analyse Aufenthaltstitel für Betroffene häuslicher Gewalt -Umsetzungsempfehlungen zu Artikel 59 Absatz 1–3 Istanbul-Konvention“ zur Kenntnis genommen. Sie wird prüfen, ob eine Anpassung der bestehenden Rechtslage an die Vorgaben der Istanbul-Konvention insbesondere nach Auslaufen der Vorbehalte zu Art. 59 Abs. 2 und 3 zum 1. Februar 2023 erforderlich ist.
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