Freiheit für Devrim Akçadağ!
Nach uns vorliegenden Informationen ist der deutsche Staatsbürger mit seiner elfjährigen Tochter nach Sardinien/Italien gereist, um dort Urlaub zu machen. Dort wurde er jedoch am 01.08.2023 festgenommen. Grundlage war ein türkisches Interpol-Ersuchen zur Festnahme und Auslieferung in die Türkei.
Sollte das Gericht eine Auslieferung beschließen, drohen dem Mann in der Türkei bis zu 15 Jahre Haft aufgrund willkürlicher Anschuldigungen, mit denen unzählige Kritiker der türkischen Regierung beschuldigt werden. Die türkischen Behörden nutzen die Interpol-Ersuchen häufig zur Instrumentalisierung der politischen Verfolgung. Solche Instrumentalisierungen sind zwingend abzulehnen.
Nachdem ich von seiner Festnahme erfuhr habe ich das Auswärtige Amt angeschrieben, damit sie sich für eine zeitnahe Aufhebung des Hausarrestes und der Ausreisesperre von Herrn Akçadağ und seiner sicheren Rückkehr nach Deutschland einsetzen.
Da er immer noch nicht zurück nach Deutschland konnte, habe ich folgende Fragen an die Bundesregierung gestellt:
Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut
(Monat September 2023, Arbeits-Nr. 23-09-0128)
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit der Verhaftung des deutschen Staatsbürgers D. A. (vgl. www.n-tv.de/panorama/Deutscher-wird-im-Italien-Urlaub-festgenommen-article24377115.html) eingeleitet, um eine mögliche Auslieferung von Herrn A. aus Italien an die Türkei zu verhindern (bitte so konkret wie möglich mit Datumsangaben und Namen der italienischen Behörden, die kontaktiert wurden auflisten), und inwiefern wurde der Betroffene vor seiner Ausreise von deutschen Sicherheitsbehörden über das bestehende Risiko aufgrund des türkischen Fahndungsersuchens bei Interpol gewarnt?
Antwort der Bundesregierung
Die Inhaftierung und der derzeitige Hausarrest in der Italienischen Republik gegen Herrn A. sowie das laufende Auslieferungsverfahren sind dem Auswärtigen Amt und der Deutschen Botschaft Rom bekannt. Die Botschaft betreut Herrn A. konsularisch, hat ihn bei der Suche nach einem Rechtsanwalt unterstützt und steht mit ihm, seiner Familie sowie mit dem mandatierten Rechtsanwalt in Kontakt.
Die inhaltliche Beurteilung des türkischen Auslieferungsersuchens obliegt den zuständigen italienischen Gerichten. Der bilaterale Auslieferungsverkehr zwischen der Italienischen Republik und der Republik Türkei richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen. Es obliegt Herrn A. und seinem Rechtsbeistand, ihre Argumente im dort laufenden Verfahren vorzutragen. Die Bundesregierung respektiert die Unabhängigkeit der italienischen Justiz und vertraut auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze in dortigen Verfahren.
Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann die Bundesregierung keine weiteren Auskünfte, auch nicht über etwaige Warnungen zu Fahndungsersuchen geben. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung nicht zu Einzelheiten von Fahndungsersuchen aus Drittstaaten. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für zukünftige effektive Zusammenarbeit. Zudem darf der Fortgang etwaiger Ermittlungen nicht durch die Offenlegung von Einzelheiten gefährdet werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier deshalb nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung zurück. Das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.