Aufenthalt von Erdbebenopfern aus der Türkei bei Verwandten in Deutschland
Erdbebenopfer aus der Türkei dürfen bis zum 6. August 2023 bei Ihren Verwandten in Deutschland unterkommen. Ich habe die Bundesregierung gefragt, ob sie den Aufenthalt über den 6. August 2023 hinaus verlängern wird:
Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut
(Monat Juli 2023, Arbeits-Nr. 23-07-0128)
Wird die Bundesregierung für Erdbebenopfer aus der Türkei, die bei Verwandten in Deutschland untergekommen sind und die bis zum 6. August 2023 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind (vgl.: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2023/05/hilfe-erdbebenopfer.html), eine Möglichkeit schaffen, dass sie ihren Aufenthalt über den 6. August 2023 hinaus verlängern können, wenn nein, warum nicht?
Antwort der Bundesregierung
Im Zuge ihrer umfassenden Unterstützung nach dem verheerenden Erdbeben vom 6. Februar 2023 hat die Bundesregierung unter anderem die Möglichkeit zur vorübergehenden Einreise im Rahmen eines vereinfachten Visumsverfahrens geschaffen.
In diesem Kontext ist am 7. Mai 2023 die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Erdbebens vom 6. Februar 2023 eingereiste türkische Staatsangehörige (TürkeiErdbebenAufenthÜV) in Kraft getreten (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/116/VO). Auf Grundlage der TürkeiErdbebenAufenthÜV wurden bestimmte türkische Staatsangehörige, die zwischen dem 6. Februar 2023 und dem 7. Mai 2023 mit einem gültigen und durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilten Visum in das Bundesgebiet eingereist sind, bis zum 6. August 2023 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit. Eine Verlängerung des Gültigkeitszeitraums dieser Verordnung ist nicht geplant. Bei der Verordnung handelte es sich um ein Instrument der Nothilfe, mit dem in einer sehr einfachen Verfahrensweise ein weiterer rechtmäßiger Aufenthalt der Betroffenen in Deutschland vorübergehend einmalig ermöglicht wurde.
Soweit die Betroffenen ihren Aufenthalt in Deutschland über dieses Datum hinaus verlängern möchten gelten für sie die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen.