Unterschreitung der Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhäusern in Baden-Württemberg
Um eine Unterbesetzung von Pflegepersonal in Krankenhäusern zu verhindern gibt es die sog. „Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung“ (siehe https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/pflegepersonaluntergrenzen.html
Ich habe die Bundesregierung nach der Unterschreitung der Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhäusern in Baden-Württemberg befragt.
Die Antwort ist erschreckend: die Bundesregierung weiß es nicht, sie hat gar keinen Überblick!
Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut
(Monat März 2023, Arbeits-Nr. 23-03-0494)
Wie viele Krankenhäuser in Baden-Württemberg haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Pflegepersonaluntergrenzen seit Bestehen der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung nicht eingehalten und wie viele Monate haben Krankenhäuser in Baden-Württemberg die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten (bitte Gesamtzahl Krankenhausmonate angeben)?
Antwort der Bundesregierung
Der Bundesregierung liegen keine Daten dazu vor, wie viele Krankenhäuser in Baden-Württemberg die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) seit Bestehen der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung nicht eingehalten haben.
Auch dem Institut für das Entgeltsystem in Krankenhaus (InEK), dem die Nachweisdaten zur Einhaltung der PpUG schichtbezogen (Tag- und Nachtschicht) quartalsweise von den Krankenhäusern übermittelt werden, ist diese Zahl nicht bekannt. Eine belastbare Auswertung der an das InEK gemeldeten Quartalsmeldungen, die im Übrigen bis zu den von einem Wirtschaftsprüfer bestätigten Jahresmeldungen lediglich Vorabmeldungen über die Einhaltung der PpUG darstellen, liegt derzeit nicht vor. Eine Aufbereitung dieser „Rohdaten“ durch das InEK ist im Rahmen der für Schriftlichen Fragen geltenden Fristen kurzfristig nicht möglich. Für die Vereinbarung der Sanktionen im Rahmen der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung und damit die Prüfung auf Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen sind gemäß § 1 PpUG-Sanktions-Vereinba-rung die Vertragsparteien nach § 11 Krankenhausentgeltgesetz vor Ort zuständig.