Flucht nicht-ukrainischer Staatsangehöriger aus der Ukraine in die EU
Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut
(Monat März 2022, Arbeits-Nr. 3/12.)
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Behinderung von aus der Ukraine flüchtenden Menschen nicht-ukrainischer Staatsangehörigkeit beim Grenzübertritt zu EU-Staaten (vgl. https://www.deutschlandfunk.de/rassismus-vorwuerfe-gegenpolnischengrenzschutz- afrikaner-an-flucht-ueber-die-grenze-gehindert-100.html), und inwiefern unterscheiden sich die Bedingungen für Menschen nichtukrainischer Staatsangehörigkeit (Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine oder Transitflüchtlinge), die auf Grund der Kriegsereignisse aus der Ukraine fliehen müssen, für die Gewährung eines Aufenthalts in Deutschland von denen für Geflüchtete mit ukrainischer Staatsangehörigkeit?
Antwort der Bundesregierung
Polen als Nachbarland der Ukraine ermöglicht nach eigenen Angaben an den Grenzübergängen auch die Einreise von nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen in die EU. Die polnische Regierung, mit der die Bundesregierung in engem Austausch steht, hat Berichte über eine Zurückweisung afrikanischer Staatsangehöriger an der polnischen Grenze dementiert und in europäischen und internationalen Gremien unterstrichen, dass allen aus der Ukraine fliehenden Personen, ungeachtet ihrer Nationalität, der Grenzübertritt erlaubt wird.
Die Innenminister der Europäischen Union haben am 3. März 2022 eine politische Einigung erzielt, die EU-Richtlinie für temporären Schutz anzuwenden. Der formale Beschluss wurde am 4. März 2022 vom Rat der Justizminister angenommen.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat prüft derzeit Möglichkeiten, Ausländern, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die seitdem in das Bundesgebiet eingereist sind, unbürokratisch einen Aufenthalt zu ermöglichen. Auch ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 bereits im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne über den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu verfügen, könnten kurzfristig für einen befristeten Zeitraum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden.
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