Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das bisherige Jahr 2021


Kleine Anfrage

der Abgeordneten Gökay Akbulut, Nicole Gohlke, Ates Gürpinar, Andrej Hunko, Cornelia Möhring, Victor Perli, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.

 

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das bisherige Jahr 2021

Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst kaum Beachtung finden. So ist wenig bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 19/28109). Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2020 bei 57,3 Prozent, gegenüber der vom BAMF und der Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 43,1 Prozent.

Hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung des BAMF; gegen knapp drei Viertel aller ablehnenden BAMF-Bescheide wurde im Jahr 2020 geklagt. Fast die Hälfte aller Asylklagen (46,3 Prozent) endete 2020 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird. „Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen Herkunftsländer zeigen: Syrien, Afghanistan und der Irak. Auch wenn ein Gericht entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies z. B. als „sonstige Erledigung“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4961, Antwort zu Frage 26). Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein (vgl. Bundestagsdrucksache 19/22023, Antwort auf Frage 18), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ bei Gericht keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können.

Werden diese formellen Erledigungen der Verfahren außer Betracht gelassen und nur inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2020 in Höhe von 31,2 Prozent – das BAMF gab demgegenüber eine Aufhebungsquote in Höhe von nur 16,6 Prozent an (Gerichtsstatistik 2020, www.bamf.de). Bei afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote im Klageverfahren 2020 sogar bei 60 Prozent, d. h. deutlich mehr als jeder zweite BAMF-Bescheid erwies sich nach einer gerichtlichen Überprüfung als falsch. In absoluten Zahlen mussten die Verwaltungsgerichte 2020 insgesamt 21 224 BAMF-Bescheide korrigieren, zudem änderte das BAMF von sich aus weitere 3 811 Bescheide. In 24 328 Fällen erhielten vom BAMF zunächst abgelehnte Schutzsuchende im Jahr 2020 auf diese Weise doch noch einen Schutzstatus, hinzu kamen 2 471 Anerkennungen als Ergebnis eines Folgeantrags.

Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Standorte des BAMF ist enorm: Bei afghanischen Schutzsuchenden beispielsweise lag sie im Jahr 2020 zwischen 31,7 und 87,5 Prozent, bei irakischen zwischen 8,8 und 78 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden zwischen 11,4 und 67,9 Prozent. Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten fielen z. B. die BAMFStandorte Frankfurter Flughafen, Heidelberg, Chemnitz, Bamberg, Neumünster, Eisenhüttenstadt, Zirndorf, Gießen und Regensburg auf, viele von ihnen bereits im Jahr 2019. Das Forschungszentrum des BAMF benannte u. a. folgende Erklärungen für eine abweichende Entscheidungspraxis im BAMF: ein besonderes „Mikroklima“ in der jeweiligen Organisationseinheit, die Zusammensetzung des Personals und lokale Auslegungen von Leitsätzen. Das wurde von der Bundesregierung zunächst als „hypothetisch“ bewertet (Bundestagsdrucksache 19/6786, Antwort zu Frage 5), auf Nachfrage (Bundestagsdrucksache 19/18498, Antwort zu Frage 4f) hieß es, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen und Schutzquotenüberprüfungen „den hypothetischen lokalen (Fehl-) Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen“. So wurden z. B. in Bezug auf die Herkunftsländer Nigeria und Eritrea Leitsätze und Textbausteine geändert, um Entscheidungen zu vereinheitlichen (ebd., Frage 4b). In der Zeitschrift für Ausländerrecht (ZAR 7/2020, 223 ff.) erklärte die Vize-Präsidentin des BAMF, Ursula Gräfin Praschma, unterschiedliche Schutzquoten ließen sich vor allem auf individuell unterschiedliche Sachverhalte und Merkmale der jeweiligen Asylgesuche zurückführen. In einer Entgegnung (ZAR 1/2021, S. 10 ff.) legte Prof. Dr. Gerald Schneider aufgrund empirischer Daten zu Asylsuchenden in Deutschland dar, dass diese individuellen Merkmale gerade keinen messbaren Effekt auf die Schutzgewährung hätten.

Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h. es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen, hierunter auch Personen, die zuvor im Wege des Familiennachzugs eingereist sind (Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 2b). Beim Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lag der Anteil des Familienschutzes im Jahr 2020 bei 82 Prozent (2019: 80,6 Prozent, 2017: 24,5 Prozent, 2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen für Familienangehörige außer Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen Asylsuchenden im Jahr 2015 noch zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK zugesprochen wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp fünf Prozent (vgl. Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, S. 356). Die meisten GFK-Status werden derzeit also an Familienangehörige infolge einer früheren Spruchpraxis des BAMF erteilt, die aktuelle Entscheidungspraxis des BAMF ist hingegen weitaus restriktiver.

Bei der Mehrheit aller Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um Kinder und Jugendliche, 2020 lag der Anteil der unter 18jährigen Asylsuchenden bei 53,9 Prozent, 2,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. 26.521 Asylanträge (25,9 Prozent aller Anträge) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Geflüchteten (Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen, Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG) gestellt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat knüpft vor diesem Hintergrund seit Januar 2020 zentral an der Zahl „grenzüberschreitender Asylerstanträge“ an, bei der Anträge für hier geborene Kinder nicht berücksichtigt werden (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/ 2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html)

Wir fragen die Bundesregierung:

    1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im dritten Quartal 2021 bzw. im bisherigen Jahr 2021 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?

      b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den genannten Zeiträumen?

    2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in Anwendung der GFK im dritten Quartal 2021 bzw. im bisherigen Jahr 2021 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?

      b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

      c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigem Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den 10 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen verfügten zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 19/22023 zu Frage 2c differenzieren)?

    3. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im zweiten Halbjahr 2020 bzw. im ersten Halbjahr 2021 wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform darstellen wie zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/22023)?Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen)?
    4. Inwieweit gehört es zu den Aufgaben des BAMF, Abschiebungen zu ermöglichen (bitte ausführen und Rechtsgrundlage nennen), warum und auf wessen Veranlassung hat der Präsident des BAMF am 10. März 2021 einen „Prüfprozess zur Rückkehr nach Syrien“ initiiert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/32678, Antwort zu Frage 6), welchen aktuellen Stand haben die Bemühungen zur Ermöglichung von Abschiebungen nach Syrien (bitte konkret darlegen) und welche generellen Umstände (d. h. unabhängig vom jeweiligen Einzelfall) stehen solchen Abschiebungen nach Syrien aus Sicht des BAMF derzeit noch im Wege (bitte ausführen)?
    5. In wie vielen Fällen und mit welchem Ergebnis hat das BAMF bislang infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Januar 2021 in der Rechtssache C-441/19 vor Erlass einer Rückkehrentscheidung intensiviert geprüft, inwieweit Aufnahmemöglichkeiten für unbegleitete Minderjährige im Herkunftsland bestehen, und wie viele Rückkehrentscheidungen bzw. Duldungen wurden infolgedessen auf welcher Rechtsgrundlage erteilt (bitte jeweils auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es mit dem Kindeswohl und dem genannten EuGH-Urteil vereinbar ist, unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Ablehnung eines Schutzes bis zur Volljährigkeit nur eine Duldung zu erteilen, selbst wenn es keine Aufnahmemöglichkeit im jeweiligen Herkunftsland gibt, oder sollte diesen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (bitte begründen; Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 19/32678, Antwort zu Frage 7b)?
    6. Ist der Umsetzungsprozess im BAMF in Bezug auf das EuGH-Urteil C-901/19 vom 10.6.2021 inzwischen vollständig abgeschlossen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/32678, Antwort zu Frage 9), und zu welchen Änderungen und Ergebnissen führte zum Beispiel die vertiefte Recherche zur Bewertung der Situation in bestimmten Herkunftsländern (bitte ausführen)?
    7. Welche Konsequenzen wurden im BAMF inzwischen aus den geänderten Verhältnissen in Afghanistan für die Asylentscheidungspraxis gezogen (bitte im Einzelnen mit Daten auflisten), und welche Berichte und Informationen flossen dabei maßgeblich ein?a) Warum werden ablehnende Bescheide des BAMF bei afghanischen Schutzsuchenden nicht wenigstens in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Fällen noch einmal überprüft und gegebenenfalls abgeändert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/32678, Antwort zu Frage 10b), obwohl im ersten Halbjahr 2021 drei Viertel aller von den Gerichten inhaltlich überprüften BAMF-Bescheide zum Herkunftsland Afghanistan korrigiert werden mussten (ebd., Antwort zu Frage 22) und die nochmalige Überprüfung solcher Bescheide durch das BAMF nach Auffassung der Fragestellenden somit zur Entlastung der Gerichte beitragen würde (bitte begründen)?

      b) Inwieweit und bis wann werden Entscheidungen zu afghanischen Asylsuchenden weiterhin mit welcher Begründung rückpriorisiert (bitte ausführen und begründen)?

    8. Wie viele Asylsuchende wurden im Jahr 2021 bislang registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen)?
    9. Wie viele Asylanträge wurden im dritten Quartal 2021 bzw. im bisherigen Jahr 2021 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
    10. Wie viele der Asylsuchenden im bisherigen Jahr 2021 waren sogenannte „Nachgeborene“, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
    11. Wie viele Asylanträge wurden im dritten Quartal 2021 bzw. im bisherigen Jahr 2021 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
    12. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im bisherigen Jahr 2021 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
    13. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2021 (soweit vorliegend; bitte jeweils in der Differenzierung wie auf Bundestagsdrucksache 19/18498 in der Antwort zu Frage 16 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien, Armenien und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2021 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?

      b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im bisherigen Jahr 2021 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid)?Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF für das bisherige Jahr 2021?

      c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-) Verwaltungsgerichten?

      d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im bisherigen Jahr 2021 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?

      e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im bisherigen Jahr 2021 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?

      f) Wie lauten die differenzierteren Angaben des BAMF zu der Kategorie „sonstige Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das bisherige Jahr 2021?

    14. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung und -planung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in der Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 19/32678 angeben)?
    15. Wie viele Asylgesuche gab es im bisherigen Jahr 2021 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren; außerdem differenzieren, ob das Asylgesuch im Kontext einer unerlaubten Einreise gestellt wurde)?
    16. Welche Angaben für das bisherige Jahr 2021 lassen sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern)?

Berlin, den 2. Dezember 2021

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion


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