Meine Frage an die Bundesregierung


Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut

(Monat Oktober 2021, Arbeits-Nr. 10-331)

Frage für den Monat Oktober 2021

Wie genau wurde entschieden, für welche Personen aus Afghanistan eine Aufnahmezusage nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als besonders gefährdete Person ausgesprochen wurde (Aufnahme in die „Menschenrechtsliste“), vor dem Hintergrund, dass dies nur ca. 2.600 Personen zuzüglich mindestens 6.600 Familienangehörigen waren (Bundestagsdrucksache 19/32677, Antwort zu Frage 19), während nach mir vorliegenden Informationen über 300.000 E-Mails mit Evakuierungsanfragen allein beim Auswärtigen Amt eingegangen sein sollen und nach meiner Einschätzung dabei der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten war (bitte zum Beispiel ausführen, wer diese Entscheidungen nach welchen Kriterien getroffen hat und wie dabei eine Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Einzelfälle gewährleistet wurde und weshalb offenbar so viele Aufnahmeersuchen abschlägig beschieden wurden), und was entgegnet die Bundesregierung der Kritik, etwa von Menschenrechtsorganisationen (vgl. „Der Spiegel“, 41/2021, „Die deutsche Rettungslotterie“), dass die rückwirkende und öffentlich erst im Nachhinein bekannt gewordene Einführung des Stichtags 31. August 2021 für solche Anmeldungen zur Evakuierung dazu führte, dass eine unzureichende Zahl von Schutzbedürftigen rechtzeitig benannt werden konnte und die Auswahl dabei eher zufällig verlief und zum Beispiel besonders gefährdete Personen außerhalb Kabuls meist nicht berücksichtigt wurden (bitte begründen)?

Antwort der Bundesregierung

Maßgeblich für die Aufnahme auf die Vorschlagsliste des Auswärtigen Amts und die anschließende Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat war, dass die Personen sich durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert haben und dabei mit deutschen Ressorts, Behörden oder Organisationen zusammengearbeitet bzw. sich für deutsche Belange eingesetzt haben oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt wurde und die durch eine Machtübernahme der Taliban aufgrund dieser Tätigkeit unmittelbar gefährdet sind.

Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, dass für diese vom Auswärtigen Amt während der akuten Evakuierungsphase bis zum 31. August 2021 identifizierten und durch die Arbeit der Botschaft bekannten Personen und Institutionen eine Aufnahme nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz erklärt wird. Zur Frage der Aufnahme weiterer Personen wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 9. September 2021 auf die Schriftliche Frage 9-071 verwiesen.

Ergänzend wird auf den Bericht der Bundesregierung über die Situation in Afghanistan und den weiteren Umgang mit afghanischen Ortskräften und weiteren Personengruppen vom 7. Oktober 2021 verwiesen.


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