Meine Frage an die Bundesregierung


Schriftliche Fragen der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat Mai

(Monat Mai 2021, Arbeits-Nr. 4-499)

Frage für den Monat Mai

Teilt die Bundesregierung meine Sorge, dass die Überarbeitung des Visumhandbuchs zum Thema Härtefallregelung bei Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug (vgl. Plenarprotokoll 19/226, Seite 28851, Frage 60) nicht zu einer wirksameren Anwendung der Härtefallregelung in der Praxis führen wird, weil es dort heißt, dass aufgeführte Beispielsfälle der Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Spracherwerbs nicht genügen, wenn nicht gleichzeitig auch „Selbstlernangebote“ (Online-Kurse, Bücher, CDs) „wegen mangelnder oder unregelmäßiger Strom- oder Internetversorgung nicht erreichbar oder ungeeignet sind“ – was meines Erachtens regelmäßig nicht der Fall sein dürfte und beispielsweise im Merkblatt der Deutschen Botschaft in Eriwan schon vorweggenommen wird, wenn es dort heißt „Dies trifft jedoch in Armenien nicht zu“ (https://eriwan.diplo.de/blob/1249900/a2a3a01c36679f94a122d00505b1b649/merkblatt-nationalvisum-deutschkenntnisse-data.pdf; bitte begründen), und warum heißt es im Visumhandbuch („Nachweis von Sprachkenntnissen im Visumverfahren“, Seite 26), dass Analphabetismus allein noch nicht zur Unzumutbarkeit führt, obwohl die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/11997 zu Frage 8e bestätigt hat, dass primäre Analphabeten die geforderten schriftlichen Sprachkenntnisse nicht im Selbststudium erlernen können, sodass sie meines Erachtens nicht auf
Selbstlernangebote verwiesen werden dürften (bitte nachvollziehbar begründen)?

Antwort der Bundesregierung

Der Gesetzgeber hat mit dem Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse in § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes der Bedeutung sowohl mündlicher wie schriftlicher Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Integration in Deutschland Rechnung getragen. Die Umsetzung dieser Vorgabe liegt in der Prüfungsverantwortung der Visastellen.
Dabei wird die Härtefallregelung in der Praxis wirksam angewandt. Das Vorliegen einfacher Deutschkenntnisse ist nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes unter anderem dann unbeachtlich, wenn Bemühungen zum Spracherwerb auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Die besonderen Umstände des Einzelfalls werden von den Visastellen geprüft. Dabei wird neben weiteren Kriterien in einer Gesamtschau aller Umstände auch die Verfügbarkeit von Selbstlernangeboten berücksichtigt, mittels derer die Betroffenen sich einfache Deutschkenntnisse aneignen könnten.
Die in der Fragestellung genannten Ausführungen im Visumhandbuch (73. Ergänzungslieferung, Stand 05/2021) widersprechen nicht der Antwort der Bundesregierung auf Frage 8e der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 16. Februar 2009 (Bundestagsdrucksachennummer 16/11997), die sich nicht auf Spracherwerb, sondern auf das Erlernen der lateinischen Schrift bezog.


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