Namensänderungsgesetz für mehr Vielfalt und Parität
Sehr geehrter Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen,
zur heutigen letzten Beratung des von der Koalition eingebrachten Gesetzesentwurfes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen kann ich nur sagen:
Einen so kurzen Gesetzentwurf hatten wir hier schon lange nicht mehr vorliegen.
Dennoch verfolgt dieser Gesetzentwurf ein wichtiges Anliegen: Das Namensänderungsgesetz stammt aus dem Jahre 1938. Es beinhaltet noch Formulierungen, wie „Reichsminister“ und das „Deutsche Reich“.
Mit der neuen Änderung wäre das Dritte Reich endlich aus dem Gesetz komplett verbannt, jetzt muss nur noch dieser Geist auch hier aus dem Parlament verbannt werden.
Als Linksfraktion unterstützen wir natürlich diese Initiative. Dass es aber so lange gedauert hat, bis sie auf die Idee gekommen sind rechte Relikte aus dem Dritten Reich zu entfernen ist schon bitter, Herr Frei.
Es sind über 71 Jahre seit Bestehen der Bundesrepublik und trotzdem müssen Rechtsanwender*innen und Betroffene noch das Wort „Deutsches Reich“ in Gesetzestexten lesen und studieren.
Und wenn sie schon mit einer Modernisierung sprechen, dann wäre auch hier wieder eine gute Gelegenheit gewesen sprachlich wirklich ins 21. Jahrhundert zu kommen und auch das moderne Gendern bei diesem Gesetzesentwurf durchgängig einzubeziehen.
Ebenfalls in letzter Beratung debattieren wir heute in diesem Rahmen den Gesetzentwurf der FDP zum Namensänderungsgesetz.
DIE LINKE begrüßt diesen Gesetzesentwurf der FDP, da er den Gedanken der Namensvielfalt aufgreift und versucht, den geänderten Lebenswirklichkeiten unserer Gesellschaft gerecht zu werden. Die Möglichkeit, einen „echten“ Doppelnamen als gemeinsamen Ehenamen bestimmen zu können, verschafft eine Wahl auf „Augenhöhe“ und Parität für viele Ehepartner, was wir natürlich unterstützen.
Allerdings geht die Initiative der FDP nicht weit genug. Denn dieser Gesetzesentwurf löst nur ein Teilproblem des zivilrechtlichen Namensrechts. Das Gesamtgefüge der Norm und ihre (Rechts-)Probleme und Rechtspraxis bleiben leider unberücksichtigt.
Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Regelung des § 1355 Absatz 5 Satz 2 BGB, wonach die
geschiedenen Ehepartner*innen zwar ihren Geburtsnamen wieder annehmen können, häufig aber – und das ist ja das große Problem riskieren Ehepartner, dass eine Namensungleichheit mit dem Kind entfällt, da sich dieses der Änderung nicht anschließen kann. So lautet ja die Beschluss des BGH vom 14. Januar 2004. Oftmals verzichten viele Eltern daher auf diese Möglichkeit. Hier müssen Optionen berücksichtigt werden, die auch schon in der Sachverständigenanhörung eingebracht worden sind. Als Linksfraktion setzen wir uns für eine umfassende Novellierung ein, die nicht nur punktuelle Lösungen hier liefert.
Vielen Dank