Meine Frage an die Bundesregierung


Mündliche Frage zum automatischen Informationsaustausch über Kontoinformationen (FKAustG) mit der Türkei

Mündliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat Januar 2021 (schriftlich beantwortet)

(Monat 1 2021, Arbeits-Nr. 77)

Frage für den Monat Januar

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die Türkei die tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Kontoinformationen (FKAustG) nicht umgesetzt hat (siehe https://boerse-online.de/nachrichten/geld-und-vorsorge/schwarzgeld-tuerkei-liefert-bankdaten-nicht-an-Deutschland-aus-verzoegerungsgrund-unklar-1029968220), obwohl sie dies eigentlich bis Ende 2019, nach Fristverlängerung bis 31.12.2020, hätte machen müssen (siehe Antwort der Bundesregierung auf schriftliche Frage Nr. 51) und wie gedenkt die Bundesregierung wirksam gegen die daraus erleichterte Steuerhinterziehung, insbesondere auch Geldwäsche (zur Kenntnis: in der Türkei existierte ein, seit 2018 regelmäßig um sechs Monate verlängertes, „Vermögens-Friedens-Gesetz“, wonach unter anderem auf in die Türkei gebrachtes Vermögen aus dem Ausland nicht nach der Herkunft des Vermögens gefragt wird und darauf nur ein Prozent Steuer anfällt, vgl.: https://www.milliyet.com.tr/ekonomi/10-soruda-yeni-varlik-barisi-inceleme-yapilmayacak-vergi-alinmayacak-6365180) in der Türkei vorzugehen, was das verdeckte Vermögen betrifft, das aus Deutschland in die Türkei gebracht wird (bitte konkrete Maßnahmen auflisten)?

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck für die faire und effektive Besteuerung auf internationaler und europäischer Ebene ein. Für die Bundesregierung ist dabei ein auf europäischer Ebene abgestimmtes Vorgehen in dieser Angelegenheit entscheidend.
Die Kriterien der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete zu Steuerzwecken, zu denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten (AEOI) zählt, hat sich bei der Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken als wirksam erwiesen und ist ein wichtiger Baustein der europäischen Architektur für eine faire und effektive Besteuerung. Die Diskussion über die nächste Aktualisierung der Liste auf europäischer Ebene dauert an. Es besteht im Kampf gegen Steuerhinterziehung bereits jetzt im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern die Möglichkeit des Informationsaustauschs mit der Türkei, der sowohl auf Ersuchen als auch spontan erfolgen kann. Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind nach den allgemeinen Vorschriften Maßnahmen in Bezug auf eventuell bestehende Risiken anzuwenden. Insbesondere sind nach § 15 des Geldwäschegesetzes verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden, wenn die geldwäscherechtlich Verpflichteten im Rahmen ihrer Risikoanalyse oder im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung der geographischen Risiken feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Allerdings ist die Türkei weder von der Financial Action Task Force, dem in diesem Bereich relevanten globalen Standardsetzer, noch im einschlägigen Rechtsakt der Europäischen Union nach Artikel 9 Absatz 2 der EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2015/849] als Drittstaat mit hohem Risiko gelistet, so dass keine allgemeine Verpflichtung zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten besteht. Die Financial Action Task Force hat ihren Bericht zur Überprüfung der Türkei auf der Plenarversammlung im Oktober 2019 verabschiedet und veröffentlicht (http://www.fatf-gafi.org/countries/s-t/turkey/documents/mer-turkey-2019.html). Über den weiteren Umgang mit den dort festgestellten Defiziten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in einem follow up-Prozess unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen entschieden.

 


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