Meine Frage an die Bundesregierung

Schriftliche Fragen der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat Dezember

(Monat Dezember 2020, Arbeits-Nr. 12/3)

Frage für den Monat Dezember

Inwieweit hat sich das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit den Bundesländern dazu ausgetauscht, dass angesichts der coronabedingten Erschwernisse das aufenthaltsrechtlich geforderte Sprachniveau B1 häufiger nicht innerhalb des bei Integrationskursen vorgegebenen Stundenkontingents erreicht werden könnte (vgl. hierzu z. B.: https://www.migazin.de/2020/11/26/licht-und-schatten-bei-online-integrationskursen/utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=MiGLETTER) und dies z. B. Auswirkungen auf den aufenthaltsrechtlichen Status haben kann (vgl. z. B. § 8 Abs. 3 Satz 6 Aufenthaltsgesetz), und welche Erkenntnisse oder Einschätzungen liegen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dazu vor, inwieweit durch die Corona-Pandemie erfolgreiche Abschlüsse im Rahmen der Integrationskurse be- oder verhindert wurden oder werden (bitte darlegen)?

Antwort der Bundesregierung

Gesicherte Erkenntnisse, dass aufgrund der pandemiebedingten Kursunterbrechungen im Frühjahr das Sprachniveau B1 des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) seltener erreicht wird, liegen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nicht vor. Der Anteil der Absolventen des Deutsch-Tests für Zuwanderer im allgemeinen Integrationskurs, die das Sprachniveau B1 GER erreichen, lag in den ersten drei Monaten des Jahres 2020 bei rund 62 Prozent, in den Monaten Juli bis Oktober bei rund 63 Prozent. Lediglich während des „Lockdowns“ (April bis Juni) lagen die Werte niedriger – angesichts der in dieser Zeit äußerst geringen Testteilnehmerzahlen können diese Zahlen jedoch nicht als repräsentativ angesehen werden.

Es lässt sich zwar nicht ausschließen, dass es durch die Unterbrechungen bei einzelnen Teilnehmenden zu einem zwischenzeitlichen Verlust an Deutschkenntnissen gekommen ist und weitere Stunden nötig wären beziehungsweise sind, um das zu kompensieren. Das Integrationskurssystem ist jedoch so flexibel, dass dies möglich ist:

Soweit die Teilnehmenden nach Ausschöpfung des Stundenkontingents im abschließenden Test nicht die Niveaustufe B1 GER erreichen, können sie weitere 300 Stunden Wiederholung in Anspruch nehmen, und dies unabhängig von der Kursart. Das galt auch bereits vor der Covid 19-Pandemie. Ohnehin sind den Teilnehmenden keine Stunden verloren gegangen, da das jeweilige Kontingent durch etwaige Kursunterbrechungen nicht geschmälert wurde.

Auf die Schließung der Integrationskursträger am 16. März 2020 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge überdies schnell reagiert und den von der Schließung betroffenen Teilnehmenden vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 so genannte „Online-Tutorien“ zum Erhalt beziehungsweise zum Ausbau ihres bisher erreichten Lernstandes angeboten. Die Teilnahme war kostenlos und wurde nicht auf die reguläre Stundenzahl des Integrationskurses angerechnet. Dadurch bestand die Möglichkeit, die Unterbrechung durch zusätzliche Stunden zu überbrücken. Aufgrund der neuesten Entwicklungen seit November 2020 ist das Programm der Online-Tutorien zum 1. Dezember 2020 erneut aufgenommen worden, insbesondere, um auf regional beschränkte „Lockdowns“ reagieren zu können.

Selbst wenn sich bei einer längeren Fortdauer der durch die Pandemie begründeten erschwerten Lernbedingungen herausstellen sollte, dass das Sprachniveau B1 GER nicht innerhalb des bei den Integrationskursen vorgegebenen Stundenkontingents erreicht wird, weist die Bundesregierung darauf hin, dass es sich bei § 8 Absatz 3 Satz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) um eine Soll-Vorschrift handelt, die es der Ausländerbehörde bei Vorliegen atypischer Umstände ermöglicht, die Aufenthaltserlaubnis auch über die dort geregelte Höchstdauer von einem Jahr zu verlängern. Im Übrigen wird auf § 8 Absatz 4 AufenthG hingewiesen.


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