Meine Frage an die Bundesregierung


Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut

Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat Februar 2020

(Monat Februar 2020, Arbeits-Nr. 3/254)

Frage für den Monat Februar

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die Türkei die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Kontoinformationen (FKAustG) nicht umgesetzt hat, obwohl sie dies eigentlich bis Ende 2019 hätte machen müssen und wie gedenkt die Bundesregierung wirksam gegen die daraus erleichterte Steuerhinterziehung, insbesondere auch Geldwäsche (zur Kenntnis: in der Türkei existiert ein, seit 2018 regelmäßig um sechs Monate verlängertes, „Vermögens-Friedens-Gesetz“, wonach unter anderem auf in die Türkei gebrachtes Vermögen aus dem Ausland nicht nach der Herkunft des Vermögens gefragt wird und darauf nur ein Prozent Steuer anfällt, vgl.: https://www.aa.com.tr/tr/ekonomi/varlik-barisinda-sure-uzatildi/1687284) in der Türkei vorzugehen, zumindest was das verdeckte Vermögen betrifft, das aus Deutschland in die Türkei gebracht wird (bitte konkrete Maßnahmen auflisten) (vgl.: http://www.dtoday.de/startseite/wirtschaft_artikel,-Tuerkei-entgeht-vorerst-Aufnahme-in-Schwarze-Liste-der-EU-zu-Steueroasen-_arid,710401.html)?

Antwort der Bundesregierung

Die Aktualisierung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke beruht stets auf einer einstimmigen Entscheidung aller EU-Mitgliedstaaten. Folglich erfordert auch die Benennung eines Drittstaates auf der Liste eine einstimmige Entscheidung.

Auf dem Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) am 18. Februar 2020 kamen die Mitgliedstaaten überein, die bisher auf türkischer Seite erzielten Fortschritte, einen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten technisch zu ermöglichen, angemessen zu würdigen. Auf Grundlage dieses Konsens fiel die einstimmige Entscheidung, der Türkei für die Einführung des Austauschs von Informationen über Finanzkonten gemäß dem gemeinsamen Meldestandard der OECD Fristverlängerung bis 31. Dezember 2020 zu gewähren. Die Türkei verfügt bereits über die notwendigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die den Informationsaustausch ermöglichen. Zudem hat die Türkei bereits die Notifizierung der EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Zyperns) gegenüber der OECD angezeigt.

Um das Erfordernis der zeitnahen Einführung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten gegenüber der Türkei zu unterstreichen, haben die Mitgliedstaaten in den Ratsschlussfolgerungen zu der EU-Liste festgehalten, dass die noch notwendigen technischen Vorkehrungen für die wirksame Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs mit allen EU-Mitgliedstaaten umgehend zu treffen seien.

Ergänzend hat die Bundesregierung eine entsprechende Erklärung zu Protokoll des ECOFIN-Rates gegeben.

Im Kampf gegen Steuerhinterziehung besteht bereits jetzt im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern die Möglichkeit des Informationsaustauschs mit der Türkei, der sowohl auf Ersuchen, als auch spontan erfolgen kann.

Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind nach den allgemeinen Vorschriften Maßnahmen in Bezug auf eventuell bestehende Risiken anzuwenden. Insbesondere sind nach § 15 des Geldwäschegesetzes verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden, wenn die Geldwäscherechtlich Verpflichteten im Rahmen ihrer Risikoanalyse oder im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung der geographischen Risiken feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Allerdings ist die Türkei weder von der Financial Action Task Force, dem in diesem Bereich relevanten globalen Standardsetzer, noch im einschlägigen Rechtsakt der Europäischen Union nach Artikel 9 Absatz 2 der EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2015/849] als Drittstaat mit hohem Risiko gelistet, so dass keine allgemeine Verpflichtung zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten besteht. Die Financial Action Task Force hat ihren Bericht zur Überprüfung der Türkei auf der Plenarversammlung im Oktober 2019 verabschiedet und veröffentlicht (http://www.fatf-gafi.org/countries/s-t/turkey/documents/mer-turkey-2019.html). Über den weiteren Umgang mit den dort festgestellten Defiziten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in einem follow up-Prozess unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen entschieden.


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