Meine Frage an die Bundesregierung


Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut

Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut für den Monat November 2019

(Monat November 2019, Arbeits-Nr. 11/271)

Frage für den Monat November

Mit welcher Begründung und seit wann finden mittlerweile im Rahmen von Resettlement und humanitärer Aufnahme von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen, die die Aufnahme von Flüchtlingen aus einem Staat, in dem sie bereits um Schutz nachgesucht haben betrifft, wenn eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auf absehbare Zeit nicht möglich ist und ein dauerhafter Verbleib im Erstzufluchtsstaat nicht zumutbar erscheint, Sicherheitsüberprüfungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes oder der Bundespolizei statt?

Antwort der Bundesregierung

Resettlement und humanitäre Aufnahme ermöglichen besonders schutzbedürftigen Personen die legale und sichere Einreise aus einem Erstaufnahmeland in einen zu ihrer Aufnahme bereiten Drittstaat. Überprüfungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt im Rahmen der Aufnahmeverfahren dienen dazu, Personen von einer Aufnahme auszuschließen, bei denen ein  Ausschlussgrund nach den Festlegungen der jeweils anwendbaren Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gemäß § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (Resettlement) oder gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (humanitäre Aufnahme) vorliegt. Dazu zählen im Rahmen der jeweiligen Aufnahmeanordnung, die Verurteilung wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind; das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass die Personen in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind; oder das Vorliegen sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte, welche die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass eine Person im Fall einer Aufnahme eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschlands darstellen könnte. Die Durchführung von  Sicherheitsüberprüfungen im Sinne der Fragestellung erfolgt bereits seit dem Jahr 2013.

Die Beantwortung der Frage kann darüber hinaus nicht offen erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS —Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf Gründe des Staatswohls erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine weitergehende Antwort würde Informationen zum Modus Operandi und Methoden der zuständigen deutschen Behörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer wesentlichen Verschlechterung der den zuständigen deutschen Behörden zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS — Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.


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