Meine Frage an die Bundesregierung


Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut

Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut von Februar 2019

(Monat Februar 2019, Arbeits-Nr. 2/105)

Frage für den Monat Februar

Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung geprüft, ob sich ein Rechtsänderungsbedarf aus dem EuGH-Urteil ,,Rahman“ (C-83/11 , Urteil vom 5. September
2012) ergibt (vgl. Plenarprotoko/1171200, S. 24221, Antwort auf Frage 38; bitte die Gründe für die getroffene Entscheidung nennen und darlegen, warum gegebenenfalls keine Entscheidung getroffen wurde), und warum ist jedenfalls keine Umsetzung im Entwurf des Freizügigkeitsgesetzes erfolgt, obwohl dies in Fachkreisen zum Teil moniert wird (vgl. https:l/www. migrationsrecht. netlnachrichten-aus/aenderrechteuropa-und-eu/der-brex it-uns-seine-aufenthaltsrechtlichen-folgen. html)?

 

Antwort der Bundesregierung

In seinem Urteil vom 5. September 2012 in der Rs. C-83/11, Rahman, hat der Europaische Gerichtshof (EuGH) entschieden, inwieweit die EU-Mitgliedstaaten durch
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EG) 2004/38 zum Erlass von Rechtsvorschriften zur Erleichterung von Einreise und Aufenthalt von weiteren Familienangeh6rigen von Unionsburgern Ober die Kernfamilie hinaus (i.e. Tanten, Onkel, Nichten, Schwager usw.) in bestimmten, von Artikel 3 Absatz 2 naher bezeichneten, Fallen verpflichtet sind, etwa wenn der Unionsbürger mit dem Familienangehörigen im Herkunftsland in hauslicher Gemeinschaft gelebt hat.
Der EuGH hat in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Bundesregierung entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, weiteren Familienangehörigen in jedem Fall ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zu zuerkennen. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EG) 2004/38 umfasst nach Auffassung des EuGH insbesondere prozedurale Ansprüche des Betroffenen: Der Antragsteller hat Anspruch auf eine Entscheidung, die auf einer eingehenden Untersuchung seiner persönlichen Umstände beruht. Die Entscheidung ist – im Fall der Ablehnung – zu begründen. Zudem hat er das Recht auf gerichtliche Überprüfung einer solchen Entscheidung. Bereits nach geltendem deutschem Recht stehen dem Betroffenen umfangreiche prozedurale Rechte zu.

Ausdrücklich hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum haben, welche Umstände sie bei der inhaltlichen Prüfung
eines solchen Nachzugsantrags berücksichtigen. Allerdings sollen die nationalen Rechtsvorschriften Kriterien enthalten, die tatsächlich eine Erleichterung van Einreise
und Aufenthalt van weiteren Verwandten van EU-Bürgern Ober die Kernfamilie hinaus bewirken, damit Artikel 3 Absatz 2 nicht seine praktische Wirksamkeit genommen wird. Nach derzeit geltender Rechtslage in Deutschland können weitere Familienangehörige van Unionsbürgern nach § 36 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Harte erhalten.


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