Meine Frage an die Bundesregierung
Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut
Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut
vorn 5. November 2018
(Monat Oktober 2018, Arbeits-Nr. 10/541,542)
Fragen für den Monat Oktober
- Wie ist das Verfahren im Rahmen der Zurückweisungsabsprache des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit dem griechischen Migrationsministerium, welche am 18. August 2018 gezeichnet wurde, konkret ausgestaltet (bitte einzelne Verfahrensschritte darlegen)?
- Welche Behörden sind an dem Verfahren im Rahmen der Zurückweisungsabsprache des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit dem griechischen Migrationsministerium zu welchem Zeitpunkt beteiligt (bitte die einzelnen Behörden und ihre Zuständigkeiten aufschlüsseln)?
Antworten der Bundesregierung
Zu 1.
Das Verfahren für Zurückweisungen im Rahmen der sogenannten Zurückweisungsabsprache des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit dem griechischen Migrationsministerium sieht Folgendes vor: Asylbewerber, bei denen im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutschösterreichischen Grenze anhand der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC festgestellt wird, dass sie bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben, werden innerhalb von 48 Stunden unmittelbar nach Griechenland zurückgewiesen. Hiervon ausgenommen sind unbegleitete Minderjährige. Über die Zurückweisung der Person werden die zuständigen griechischen Behörden im Wege einer Notifizierung durch die Bundespolizei informiert. Die Notifizierung erfolgt mittels eines vorgegebenen Formblatts via Fax oder E-Mail. Die Notifizierung beinhaltet die EURODAC Nummer, Foto, Reiseinformationen und Ort und Datum der Feststellung. Die griechischen Behörden stellen eine automatische Bestätigung des Eingangs der Notifizierung sicher. Die Zurückweisung der Person erfolgt innerhalb von 48 Stunden auf dem Luftweg unmittelbar nach Griechenland, es sei denn die griechischen Behörden widersprechen der Zurückweisung innerhalb von 6 Stunden nach der Eingangsbestätigung der Notifizierung und legen dar, dass die o. g. Voraussetzungen für eine Zurückweisung nicht vorliegen.
2.
Soweit in der o. g. Zurückweisungsabsprache auch Erklärungen zum Abbau von Familienzusammenführungs-Fällen enthalten sind, gilt hierzu folgendes Verfahren: Die griechischen Behörden stellen bis Jahresende eine Überstellung all jener bis zu 1.800 Personen in die Bundesrepublik Deutschland sicher, deren Aufnahmegesuchen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vor dem 1. August 2018 zugestimmt hat. Alle vor dem 1. August 2018 gestellten Aufnahmegesuche der griechischen Behörden mit ausstehender Antwort werden vom BAMF innerhalb von zwei Monaten bearbeitet. Remonstrationen der zuständigen griechischen Behörden, welche vor dem 1. August 2018 übermittelt wurden, werden vom BAMF zeitnah erneut geprüft und beantwortet.
Zu 2.
An den Verfahren im Rahmen der sogenannten Zurückweisungsabsprache des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit dem griechischen Migrationsmi-nisterium sind für die Umsetzung des Zurückweisungsverfahren die Bundespolizei sowie auf griechischer Seite das „National Coordination Center for Border Control, Immigration and Asylum“ beteiligt.
An dem Verfahren zum Abbau der Familienzusammenführungsfälle ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beteiligt.
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